7/5.1.9.14 Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt

Personalvertretungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 10.02.1993 (GVBl, 56) sowie hierbei in dessen derzeit bisher letzter teilweisen Neufassung durch das Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts vom 21.03.2006 (GVBl, 102, 1223), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 07.12.2011 (GVBl LSA, 815) - PersVG LSA.

Mitbestimmungsrecht bei ordentlichen Kündigungen

Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 8 PersVG LSA hat der Personalrat nur bei allen ordentlichen Kündigungen außerhalb der Probezeit mitzubestimmen. Ausgenommen hiervon sind jedoch nach § 68 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA die ordentlichen Kündigungen außerhalb der Probezeit gegenüber Arbeitnehmern, die eine Vergütung erhalten, die der Besoldung eines Beamten nach der Besoldungsgruppe A 16 und höher entspricht.

Mitteilung von Einwendungen

Ferner hat gem. § 61 Abs. 3 Satz 3 PersVG LSA der Personalrat der Dienststellenleitung seine Gründe gegen die beabsichtigte ordentliche Kündigung spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.

Einigungsstelle: Empfehlungsrecht

Des Weiteren gibt nach § 62 Abs. 7 Satz 1 PersVG LSA die Einigungsstelle u.a. auch in Bezug auf alle von der Dienststelle gegenüber Arbeitnehmern außerhalb der Probezeit beabsichtigten ordentlichen Kündigungen lediglich eine Empfehlung ab.

Anhörungsrecht bei außerordentlichen und Probezeitkündigungen