7/5.1.9.5 Personalvertretungsgesetz Bremen

Bremisches Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 05.03.1974 (GVBl, 131) sowie dabei in dessen derzeit bisher letzter teilweisen Neufassung durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2006, Brem.GBl, 353, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vom 08.05.2012 (Brem.GBl, 160) - PersVG Bre.

Mitbestimmungsrecht bei ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen

Auch in § 65 Abs. 1 Buchst. c) PersVG Bre ist sowohl bei der ordentlichen als auch außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats aufgenommen.

Verfahrensablauf

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 PersVG Bre hat der Personalrat grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen die Verweigerung seiner Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung dem Dienststellenleiter schriftlich unter Angabe der Gründe, die ebenfalls nicht abschließend aufgezählt sind, mitzuteilen. Diese Äußerungsfrist kann der Dienststellenleiter nach § 58 Abs. 1 Satz 3 PersVG Bre in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen.

Nichteinigung: Anrufung der Schlichtungsstelle