7/5.1.9.12 Personalvertretungsgesetz Saarland

Personalvertretungsgesetz für das Saarland in der Fassung vom 02.03.1989 (AmtsBl, 413) sowie hierbei in dessen derzeit bisher letzter teilweisen Neufassung durch Gesetz vom 06.09.2006 (Amtsbl, 1694, ber. 1730), zuletzt geändert durch Art. 1 i.V.m. Art. 3 des Gesetzes Nr. 1664 vom 19.11.2008 (Amtsbl, 1944) - PersVG S.

Mitbestimmungsrecht bei ordentlichen Kündigungen

Gemäß § 80 Abs. 1 Buchst. b) Nr. 8 PersVG S i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 1 PersVG S steht dem Personalrat bei allen von der Dienststelle gegenüber Arbeitnehmern außerhalb der Probezeit beabsichtigten ordentlichen Kündigungen ein Mitbestimmungsrecht zu.

Anhörungsrecht bei außerordentlichen und Probezeitkündigungen

Dagegen kommt dem Personalrat nach § 80 Abs. 3 Satz 1 PersVG S bei allen von der Dienststelle gegenüber Arbeitnehmern während der Probezeit beabsichtigten ordentlichen Kündigungen sowie bei allen von der Dienststelle gegenüber Arbeitnehmern beabsichtigten außerordentlichen Kündigungen nur ein Anhörungsrecht zu.

Anrufung der Einigungsstelle

Ferner können gem. § 73 Abs. 5 PersVG S in dem Fall, bei dem in Bezug auf eine von der Dienststelle außerhalb der Probezeit entweder gegenüber einem Arbeitnehmer beabsichtigten ordentlichen Kündigung zwischen dem Leiter der obersten Dienstbehörde sowie dem zuständigen Personalrat , entweder der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der zuständige Personalrat zur Entscheidung anrufen.