7/5.1.9.13 Personalvertretungsgesetz Sachsen

Sächsisches Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 25.06.1999 (GVBl, 430) sowie dabei in dessen derzeit bisher letzter teilweisen Neufassung durch Gesetz vom 23.12.2006 (GVBl, 521), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 27.01.2012 (SächsGVBl, 139) - Sächs. PersVG.

Mitwirkungsrecht bei ordentlichen Kündigungen

Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Sächs. PersVG kommt dem Personalrat selbst bei ordentlichen Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern außerhalb der Probezeit lediglich ein Mitwirkungsrecht zu. Zudem ist nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Sächs. PersVG der Personalrat bei ordentlichen Kündigungen gegenüber Angestellten, die eine einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts entsprechende Angestelltenstelle innehaben, überhaupt nicht zu beteiligen.

Einwendungsgründe

Ferner kann der Personalrat gegen ordentliche Kündigungen auch nur die in § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1-5 Sächs. PersVG abschließend aufgezählten Gründe schriftlich einwenden.

Mitteilung der Einwendungen

Des Weiteren hat der Personalrat, will er sich gegen eine von der Dienststelle beabsichtigte ordentliche Kündigung wenden, gem. § 76 Abs. 2 Satz 1 Sächs. PersVG seine Gründe innerhalb von zehn Arbeitstagen der Dienststellenleitung schriftlich mitzuteilen.

Anhörungsrecht vor außerordentlichen und Probezeitkündigungen