7/5.1.9.4 Personalvertretungsgesetz Brandenburg

Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg in der Fassung vom 15.09.1993 (GVBl, 358) sowie hierbei in dessen derzeit bisher letzter teilweisen Neufassung durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2004 (GVBl, 59, 65), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 03.04.2009 (GVBl I/2009, 26, 60) - PersVG Bbg.

Mitbestimmungsrecht bei ordentlichen Kündigungen

Nach § 63 Abs. 1 Nr. 17 PersVG Bbg hat der Personalrat bei allen ordentlichen Kündigungen von Arbeitern und Angestellten außerhalb der Probezeit mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht des Personalrats entfällt dagegen gem. § 62 Abs. 5 Satz 1 PersVG Bbg im Hinblick auf die ordentliche Kündigung von Angestellten, die mit Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und höher vergleichbar sind. Dies gilt jedoch nach § 62 Abs. 5 Satz 1 PersVGBbg nicht für die Leiter öffentlicher Schulen.

Verfahrensablauf

Gemäß § 61 Abs. 3 Satz 3 PersVG Bbg hat der Personalrat seine Gründe gegen eine beabsichtigte ordentliche Kündigung spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen dem Leiter der Dienststelle schriftlich mitzuteilen, wobei nach § 61 Abs. 3 Satz 4 PersVG Bbg diese Frist vom Leiter der Dienststelle in dringenden Fällen auf drei Arbeitstage abgekürzt werden kann.

Verfahrensfortgang bei Nichteinigung