7/5.1.9.8 Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 25.02.1993 (GVBl, 125, her. 176, 30, GVOBl 1994, 858) sowie hierbei in dessen derzeit bisher letzter teilweisen Neufassung das Gesetz zur Errichtung einer Landesforstanstalt und zur Änderung anderer Gesetze vom 11.07.2005 (GVBl, 326), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16.12.2010 (GVBl M-V, 730, 758) - PersVG Meckl.-Vorp.

Mitbestimmungsrecht

Gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 PersVG Meckl.-Vorp. hat der Personalrat grundsätzlich sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht des Personalrats entfällt jedoch nach § 68 Abs. 4 PersVG Meckl.-Vorp. bei Angestellten, die auf Stellen beschäftigt werden, die den Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 aufwärts vergleichbar sind.

Einwendungen des Personalrats; Weiterbeschäftigungsanspruch