7/5.1.9 Anwendung des jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzes

In § 130 BetrVG ist ausdrücklich geregelt, dass das BetrVG keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts findet. Demzufolge sind von den Dienststellen der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts u.a. bei dem Ausspruch von Kündigungen nicht die Bestimmungen des BetrVG, sondern die jeweiligen Regelungen des Personalvertretungsgesetzes des Landes, in dem die jeweilige Gemeinde, der jeweilige Gemeindeverband und die jeweilige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ihren jeweiligen Hauptsitz haben, zu beachten.

Ferner hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24.05.19951) entschieden,

Personalvertretungsrechtliche Kompetenz der Landesgesetzgeber

dass es zum einen verfassungsrechtlich dem jeweiligen Landesgesetzgeber u.a. freigestellt ist, zu welchen Kündigungen der Dienststelle er in seinem Personalvertretungsgesetz dem Personalrat überhaupt ein Beteiligungsrecht einräumen will,

Kompetenz bezüglich Qualifikation des Beteiligungsrechts