7/5.1.9.16 Personalvertretungsgesetz Thüringen

Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 13.01.2012 gültig ab 01.07.2012 (GVBl, 1) - Thür PersVG.

Das Gesetz wurde mit Wirkung zum 01.07.2012 neu gefasst. So wurde u.a. in § 32 die Neuwahl bei einer Umorganisation von Dienststellen und Körperschaften, gleich ob diese ganz oder teilweise neu strukturiert werden, geregelt. Die Beteiligungsrechte bezüglich Kündigungen wurden aber nicht eingeschränkt.

Mitwirkungsrecht bei ordentlichen Kündigungen

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Thür PersVG steht somit dem Personalrat wie gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu allen von der Dienststelle gegenüber Arbeitnehmern sowie dabei auch während der Probezeit beabsichtigten ordentlichen Kündigungen nur ein Mitwirkungsrecht zu.

Weiterbeschäftigungsanspruch

Ferner kommt dem ordentlich gekündigten Arbeitnehmer nach § 78 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Thür PersVG wie gem. § 79 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BPersVG nur in dem Fall ein vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ablauf der Kündigungsfrist zu, bei dem der Personalrat der von der Dienststelle beabsichtigten ordentlichen Kündigung nach § 69a Abs. 2 Satz 1 Thür PersVG - wie gem. § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG - binnen aus den Gründen widersprochen hat, die sich unter die in §  Abs.  Satz 2 Nr. 1-5 Thür aufgenommenen Tatbestände, die identisch mit den in §  Abs.  Satz 3 Nr. 1-5 aufgenommen Tatbeständen sind,