7/5.1.9.6 Personalvertretungsgesetz Hamburg

Hamburgisches Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 16.01.1979 (GVBl, 17) sowie hierbei in dessen derzeit bisher letzter teilweisen Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des Hamburger Schulgesetzes vom 06.07.2006 (HmbGVBl, 419), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 19.04.2011 (HmbGVBl, 123) - PersVG Hmb.

Mitbestimmungsrecht bei ordentlichen Kündigungen

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 PersVG Hmb steht dem Personalrat bei ordentlichen Kündigungen sowie hierbei im Hinblick auf Angestellte auch während der Probezeit, dagegen in Bezug auf Arbeiter lediglich außerhalb der Probezeit, ein Mitbestimmungsrecht zu.

Anhörungsrecht bei außerordentlichen Kündigungen

Hingegen kommt dem Personalrat gem. § 87 Abs. 3 PersVG Hmb bei allen fristlosen Entlassungen von Beamten, außerordentlichen Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern und bei allen ordentlichen Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern während der Probezeit lediglich ein Anhörungsrecht mit einer schriftlichen Äußerungsmöglichkeit von Bedenken binnen drei Arbeitstagen zu.

Keine Beteiligung bei "höheren" Bediensteten (Vergütung entsprechend B-Besoldung)

Dagegen ist der Personalrat nach § 88 Abs. 2 Nr. 1 PersVG Hmb sowohl hinsichtlich aller ordentlichen als auch bezüglich aller außerordentlichen Kündigungen gegenüber , die auf Stellen tätig sind, die mit Beamtenstellen der Bundesbesoldungsordnung B und der Landesbesoldungsordnung B vergleichbar sind,