7/5.1.9.7 Personalvertretungsgesetz Hessen

Hessisches Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24.03.1998 (GVBl, 103) sowie dabei in dessen derzeit bisher letzter teilweisen Neufassung durch Gesetz vom 06.06.2007, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10.06.2011 (GVBl I, 267, 290) - PersVG He.

Im Zuge einer Gesetzesänderung im Juni 2007, bei der auch die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern aufgegeben wurde, ist im hessischen Personalvertretungsgesetz in § 3 Abs. 3 Nr. 6 klargestellt worden, dass geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8 SGB IV nicht zu den Beschäftigten i.S.d. Gesetzes zählen. Diese Regelung findet sich bislang ausschließlich im hessischen Personalvertretungsgesetz.

Auch § 5 ist eine Vorschrift, die es sonst nur noch im Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz gibt. Hier werden die arbeitnehmerähnlichen Personen, die ebenfalls als Arbeitnehmer i.S.d. Gesetzes gelten, durch den Verweis auf § 12a TVG definiert. Diese müssen weiter mehr als 50 % ihrer Gesamteinkünfte vom Träger ihrer Dienststelle beziehen.

Mitbestimmungsrecht bei ordentlichen Kündigungen

Gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i) PersVG He steht dem Personalrat nur bei ordentlichen Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern außerhalb der Probezeit ein Mitbestimmungsrecht zu.

Anhörungsrecht bei außerordentlichen und ordentlichen Probezeitkündigungen