7/5.1.9.3 Personalvertretungsgesetz Berlin

Personalvertretungsgesetz für Berlin in der Fassung vom 14.07.1994 (GVBl, 338, her. GVBl 1995, 24) sowie dabei in dessen derzeit bisher letzter teilweisen Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 19.11.2004 (GVBl, 462), zuletzt geändert durch Art. V, § 2 des 2. Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21.06.2011 (GVBl, 149) - PersVG Bln.

Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen

Eine der weitgehendsten Beteiligungen des Personalrats bei Kündigungen von Angestellten und Arbeitern ist im PersVG Bln vorgesehen. Denn nach § 87 Ziff. 9 PersVG Bln steht dem Personalrat sowohl bei ordentlichen als auch außerordentlichen Kündigungen von Arbeitnehmern sowie dabei auch während der Probezeit ein Mitbestimmungsrecht zu. Gemäß § 79 Abs. 1 PersVG Bln bedürfen ordentliche wie außerordentliche Kündigungen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Personalrats. Dieses Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung entfällt nach § 89 Abs. 2 PersVG Bln mit Ausnahme des Schuldiensts an der Berliner Schule für Arbeitsgebiete der Vergütungsgruppe I BAT oder vergleichbare Arbeitsgebiete.

Verfahrensablauf bei ordentlicher bzw. außerordentlicher Kündigung