7/5.1.9.9 Personalvertretungsgesetz Niedersachsen

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 22.01.1998 (GVBl, 19, her. 581) sowie dabei in dessen derzeit bisher letzter teilweisen Neufassung durch Gesetz vom 22.01.2007, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.06.2011 (NdsGVBl Nr. 15/2011, 210) - NPersVG.

Mitbestimmungsrecht

Gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 9 NPersVG i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG steht dem Personalrat nur zu allen ordentlichen Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern außerhalb der Probezeit ein Mitbestimmungsrecht zu, wobei zudem von diesem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 65 Abs. 2 Nr. 9 NPersVG gem. § 65 Abs. 3 Nr. 1 NPersVG die ordentlichen Kündigungen gegenüber den Arbeitnehmern, die nach Vergütungsgruppen bezahlt werden, die der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppe A 16 oder den beamtenrechtlichen Besoldungsordnungen B entsprechen, ausgenommen sind.

Anrufung der Einigungsstelle

Ferner ist zwar in § 70 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bestimmt, dass in dem Fall, in dem im Stufenverfahren zwischen der obersten Dienstbehörde und dem zuständigen Personalrat im Hinblick auf die arbeitgeberseitig beabsichtigte ordentliche Beendigungs- oder Änderungskündigung eines Arbeitnehmers außerhalb der Probezeit keine Einigung erzielt wird, die Einigungsstelle zur Entscheidung angerufen werden kann.

Befugnisse der Einigungsstelle