7/8.5.5 Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter

Autor: Lakies

§ 4 KSchG regelt (mit entsprechenden Verweisungsnormen in § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) für die Kündigungsschutzklage eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen für alle Unwirksamkeitsgründe. Die Klagefrist gilt für alle Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses, auch in der Insolvenz und bei Kündigungen durch den Insolvenzverwalter. Die Klage ist zu richten gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes (siehe Teil 6/16.2.6.2).13)