7/8.5.1 Überblick

Autor: Lakies

Grundsätzliche Fortgeltung des allgemeinen Arbeitsrechts

Die Insolvenzeröffnung als solche hat unmittelbar keine Auswirkungen auf den Inhalt und den Bestand von Arbeitsverhältnissen. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO stellt klar, dass Dienst- wie Arbeitsverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Der Insolvenzverwalter rückt in die Arbeitgeberstellung ein (siehe Teil 6/16.2.6). Ansprüche, die die Insolvenzmasse betreffen, sind gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, nicht mehr gegen den Schuldner. Will der Insolvenzverwalter Arbeitsverhältnisse beenden, bedarf es entsprechender rechtsgestaltender Willenserklärungen (Kündigungen). Für die Kündigung gelten die allgemeinen Kündigungsschutzregelungen sowie die Spezialregelungen der InsO. Insbesondere sind zu beachten die Schriftform für die Kündigungserklärung (§ 623 BGB) und die Sonderkündigungsschutzregelungen für Arbeitnehmer, die in der Elternzeit sind (§ 18 BEEG), für (werdende) Mütter (§ 17 MuSchG) und für Schwerbehinderte (§§ 168 ff. SGB IX) (siehe Teil 7/8.5.15 und Teil 7/8.6). Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist dieser vor Ausspruch von Kündigungen gem. § 102 BetrVG anzuhören.