Zu § 2 Abs. 2, 3, § 5 Abs. 4, § 15 Abs. 2 HOAI (1996)

Zu § 2 Abs. 2, 3, § 5 Abs. 4, § 15 Abs. 2 HOAI (1996)Vergütung der Brandschutzplanung

BGH, Urt. v. 26.01.2012 - VII ZR 128/11 IBR 2012, 208; BauR 2012, 841; NZBau 2012, 243

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob es sich bei der Brandschutzplanung um eine Grundleistung, eine Besondere Leistung oder eine isolierte Besondere Leistung handelt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Zu den vom Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Grundleistungen der konstruktiven Gebäudeplanung gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung.

2. Im Zusammenhang mit dieser Planung in Auftrag gegebene Besondere Leistungen des Brandschutzes sind nicht zu vergüten, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht getroffen worden ist.

3. Offen bleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen eine Qualifizierung von Leistungen des Brandschutzes auch als isolierte Besondere Leistungen möglich ist."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Zwischen den Parteien steht im Streit, ob die von dem klagenden Architekten erbrachten Leistungen für den Brandschutz Grundleistungen i.S.d. § 2 Abs. 2 HOAI, hinzutretende Besondere Leistungen i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 erste Alternative HOAI oder isolierte Besondere Leistungen sind. Der BGH behandelt diese kontrovers diskutierte Frage aus prozessualen Gründen nicht abschließend, stellt aber Folgendes fest: