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Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist strafbar, wer Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.
Betroffen sind Bestandteile des Vermögens, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören. Für das Insolvenzrecht bestimmt § 36 Abs. 1 InsO, was zur Insolvenzmasse gehört. Das sind alle Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, also pfändbar sind. Dazu gehören deshalb sämtliche geldwerten, beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte, wie Anwartschaften, selbst unrechtmäßig erworbene und belastete Rechte (Fischer, a.a.O., § 283 Rdnr. 3) sowie sicherungsübereignete Gegenstände, selbst wenn ihr Wert unter dem der gesicherten Forderung bleibt. Nicht hierzu gehören unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende, aussonderungsfähige Gegenstände.
Die Tathandlung besteht
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