Steht das konkret zu vergebende Insolvenzverfahren fest, hat der Insolvenzrichter aus seiner Vorauswahlliste gem. § 56 InsO den geeigneten Bewerber auszuwählen. In der Regel wird es mehrere Personen geben, die dabei in Frage kommen. Dabei können vorhandene Branchenkenntnisse, spezielle Kontakte usw. berücksichtigt werden. Zu prüfen ist aber stets und in jedem Fall die Frage der konkreten Eignung der auszuwählenden Person.
§ 56 Abs. 1 InsO legt Auswahlkriterien für die Bestellung des Insolvenzverwalters fest. Danach ist bei der Auswahl des zu berufenden Verwalters auf
dessen Einzelfalleignung, | |
dessen Geschäftskundigkeit, | |
seine Unabhängigkeit von Gläubigern und Schuldnern abzustellen sowie | |
darauf, dass es sich um eine natürliche Person handelt. |
Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amts nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters zugrunde zu legen (§ 56 Abs. 2 InsO).
Im Begründungstext zu § 56 InsO (BT-Drucks. 12/2443, S. 127 und BT-Drucks. 12/7302, S. 161) wird zum Kriterium der Einzelfalleignung näher ausgeführt, dass es der Wille des Gesetzgebers sei, dass nur qualifizierte Insolvenzverwalter tätig werden. Hieraus folgt, dass das Insolvenzgericht dies bei der Auswahl besonders zu prüfen hat, und zwar im Hinblick auf die bis dahin bekannten Besonderheiten des Verfahrens (wie z.B. Art und Umfang des Unternehmens, Anzahl der Arbeitnehmer, Branchenbesonderheiten etc.).
Hiernach verbietet sich eine schematische, turnusmäßige Auswahl nach Listen (wie in der Praxis oft üblich). Es ist also notwendig, bei jeder Bestellung und in jedem Verfahren die notwendigen Charakteristika für die Auswahl des Verwalters von Amts wegen zu ermitteln (§ 5 InsO).
Hierzu gehören beispielsweise die Ausstattung des Büros des Verwalters, die Qualität seiner Mitarbeiter usw., welche i.d.R. nur vor Ort, d.h. eventuell sogar in den verschiedenen Niederlassungen der Insolvenzverwalter geprüft werden können.
Daneben sind aber auch die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften eines Verwalters Kriterien einer Eignungsbeurteilung. Bei der Auswahl des Insolvenzverwalters spielt es eine Rolle, inwieweit ein Insolvenzverwalter persönlich, also intellektuell und psychologisch, in der Lage ist, rechtlich und menschlich schwierige Situationen zu meistern. So kann es teilweise von Vorteil sein, dass der Insolvenzverwalter besonderes Feingefühl besitzt, das ihm erlaubt, schwierige Konfliktlagen im Interesse aller Beteiligten über eine Konsensherbeiführung kurzfristig aufzulösen. Andererseits kann es notwendig sein, dass der Insolvenzverwalter eine besondere Durchsetzungsfähigkeit aufweist, um auch bei starkem Widerstand das Notwendige herbeizuführen. Und schließlich ist der Insolvenzverwalter dahingehend zu beurteilen, ob er als zuverlässig eingestuft werden kann.
Aber auch unabhängig von den persönlichen, menschlichen Eigenschaften des Verwalters sind eventuell Vorkenntnisse von Belang. Sowohl Ausbildungen als auch Vorerfahrungen mit bestimmten Materien, Konstellationen, Geschäftsbereichen, ausländischen Kontakten usw. sind bei einer Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Das Alter eines Bewerbers spielt keine offizielle Rolle für die Eignung zum Insolvenzverwalter.
Als Treuhänder fremden Vermögens muss ein Bewerber um das Amt eines Insolvenzverwalters seine wirtschaftliche Standfähigkeit gegenüber dem Gericht darlegen.
Selbstverständlich muss der Prätendent auf das Amt über einen darzulegenden, ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.
Auch der gute Leumund eines Verwalters kann für dessen Eignung und den Erfolg eines Insolvenzverfahrens evident sein. Hierzu gehört auch, dass der Verwalter nicht – insbesondere betreffend Vermögensdelikte – vorbestraft ist.
Insgesamt kann bemerkt werden, dass die vorgenannten Auswahlkriterien nur schwer und nach einer entsprechend lang andauernden Zusammenarbeit zwischen Insolvenzrichter und Insolvenzverwalter und dann im Regelfall auch nur ansatzweise verlässlich beurteilt werden können. Sie spielen bei der Auswahl des Verwalters jedoch i.d.R. eine große Rolle, da die Insolvenzgerichte versuchen müssen, ein eventuell bereits kompliziertes Insolvenzverfahren nicht durch die Bestellung eines aus jeder Sicht unpassenden Verwalters zu verschlechtern.
Angesichts der Arbeitsbelastungen der Insolvenzgerichte und des teilweise häufigen Wechsels der zuständigen Richter muss allerdings und leider festgehalten werden, dass viele Insolvenzgerichte nicht in der Lage sind, sich ausreichend mit den von ihnen regelmäßig bestellten Insolvenzverwaltern zu befassen.
In der Praxis kommt erschwerend hinzu, dass sich für das Insolvenzgericht die Frage, einen für ein bestimmtes Insolvenzverfahren geeigneten Insolvenzverwalter zu finden und zu bestellen, nicht erst mit der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27 Abs. 1 Satz 1 InsO), sondern bereits mit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen – unmittelbar nach Eingang des Insolvenzantrags – nach § 21 InsO stellt. Wird in diesem Zusammenhang ein Sachverständiger beauftragt, das Vorliegen eines Insolvenzgrunds und die Massekostendeckung zu prüfen und zugleich Angaben zu einer eventuellen Fortführung des Unternehmens zu machen, muss dieser im Grunde nach den gleichen Kriterien wie ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter ausgewählt und bestellt werden.
Erkennt der Sachverständige die Notwendigkeit einer vorläufigen Verwaltung, wird er eine solche Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 InsO durch das Insolvenzgericht anregen. Von den besonderen Ausnahmefällen einer Interessenkollision abgesehen, wird dieser Sachverständige als vorläufiger Insolvenzverwalter mit den Befugnissen des § 22 InsO bestellt werden.
Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird sich der vorläufige Insolvenzverwalter als Insolvenzverwalter empfehlen. Gerade in Fällen einer möglichen Unternehmensfortführung oder Unternehmenssanierung spricht die Vorbefassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Unternehmen gegen einen Wechsel der Person und damit gegen die Bestellung eines anderen (endgültigen) Insolvenzverwalters als den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Als geschäftskundige Insolvenzverwalter kommen vor allem Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Diplomkaufleute, Buchprüfer und auch sonstige Persönlichkeiten in Betracht, die in der Lage sind, einem Insolvenzverfahren sachlich als auch wirtschaftlich gerecht zu werden.
Das Merkmal der Unabhängigkeit von Gläubigern und Schuldnern hat der Gesetzgeber gewählt, um eine Interessenkollision zu verhindern. Aus diesem Grund sollten vom Gericht für das jeweilige Verfahren in Betracht gezogene Insolvenzverwalter anzeigen, wenn sie in rechtsberatender Weise gegenüber dem Schuldner oder auch einem einzelnen Gläubiger tätig geworden sind. Hierbei muss auch erwähnt werden, dass – in der Praxis üblich – Gläubiger immer wieder dem Gericht einen Insolvenzverwalter vorschlagen.
Dieser Vorschlag kann jedoch vom Gericht nur als Anregung aufgefasst werden, weil den Gläubigern insoweit kein Antragsrecht zusteht. Anregungen dieser Art kann das Gericht nur mit größter Vorsicht behandeln, weil in diesem Bereich die Möglichkeit einer Interessenkollision nie ausgeschlossen ist.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 wird die erforderliche Unabhängigkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder | |
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat. |
Dagegen führt die Erstellung eines Insolvenzplans unter Einbindung von Schuldner und Gläubigern regelmäßig zu einem Ausschluss der Person (vgl. BT-Drucks. 17/7511, S. 47).
Als Insolvenzverwalter ist immer eine natürliche Person zu bestellen. Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO verstößt weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.
Das Amt des Insolvenzverwalters beginnt mit dessen Annahme. Die Annahme erfolgt i.d.R. nicht ausdrücklich, sondern konkludent dadurch, dass der Insolvenzverwalter seine Tätigkeit entsprechend den Vorschriften der Insolvenzordnung aufnimmt (z.B. Inbesitznahme der Masse gem. § 148 Abs. 1 InsO).
Eine Pflicht zur Übernahme des Amts, wie z.B. beim Vormund (§ 1785 BGB), besteht nicht. Jedoch wird dies in der Praxis derart gelöst, dass vor Bestellung des Verwalters mit diesem Rücksprache genommen wird, ob er sich in der Lage sieht, das Verfahren zu übernehmen.
Als Nachweis seiner Bestellung, insbesondere zu seiner Legitimation im Rechtsverkehr, erhält der Insolvenzverwalter vom Gericht eine Bestallungsurkunde (§ 56 Abs. 2 InsO), die er bei Beendigung des Amts dem Gericht zurückzugeben hat. Die Bestallungsurkunde ist bei deren Verlust nicht für kraftlos zu erklären, denn an den Besitz der Bestallungsurkunde sind keine Gutglaubenswirkungen geknüpft.
Unabhängig von der Bestellung des Verwalters durch das Gericht, besteht für die Gläubiger in der ersten Gläubigerversammlung die Möglichkeit, einen anderen Insolvenzverwalter zu wählen (§ 57 InsO). Jedoch ist die Gläubigerversammlung nach der Wahl des neuen Verwalters von einem zusätzlichen Ernennungsvorgang durch das Gericht abhängig. In diesen Fällen besteht eine Verpflichtung des Gerichts zur Ernennung des neu gewählten Verwalters (§ 57 Satz 2 InsO). Eine Versagung der Ernennung durch das Gericht kann nur erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter unter Heranziehung der Kriterien des § 56 Abs. 1 InsO für das Amt nicht geeignet ist.
Beschwerdeberechtigt bei einer Versagung der Ernennung des Verwalters durch das Gericht sind nur die Insolvenzgläubiger (§ 57 Satz 3 InsO).
Die Möglichkeit, einen neuen Insolvenzverwalter zu wählen, muss das Insolvenzgericht auch dann gewährleisten, wenn das Insolvenzverfahren insgesamt schriftlich durchgeführt wird. Der entsprechende Gläubigerantrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung ist an kein Quorum i.S.d. § 75 InsO gebunden (BGH v. 16.05.2013 – IX ZB 198/11).
Auch die Entscheidung über die Entlassung des Verwalters steht dem Insolvenzgericht zu (§ 59 Abs. 1 InsO). Formelle Voraussetzung hierfür ist die Antragstellung durch den Verwalter, den Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung. Jedoch kann die Entlassung auch von Amts wegen durch das Insolvenzgericht erfolgen. Die Entlassung des Insolvenzverwalters nach § 59 InsO kann durch den Rechtspfleger erfolgen, sie unterfällt nicht dem Richtervorbehalt des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG (LG Dresden v. 20.07.2017 –
Vor der Entscheidung über die Entlassung ist der Verwalter zu hören. Beschwerdeberechtigt sind im Fall der Entlassung der Verwalter, im Fall der Ablehnung des Antrags der Verwalter, der Gläubigerausschuss und jeder Insolvenzgläubiger (§ 59 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Voraussetzung für die Entlassung des Verwalters gem. § 59 Abs. 1 InsO ist das Vorliegen eines wichtigen Grunds. Im Begründungstext (BT-Drucks. 12/2443, S. 128) wird hierzu angeführt, dass der wichtige Grund in wiederholten Pflichtverletzungen des Verwalters, Amtsunfähigkeit oder Krankheit bestehen kann. Weitere Beispiele aus der Praxis sind: Beteiligung an einer von ihm beauftragten Verwertungsgesellschaft, Gläubigerbevorzugung, Interessenverflechtungen mit dem Gemeinschuldner.
Der BGH hat die Annahme eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Pflichten des Insolvenzverwalters nicht beanstandet, wenn dieser trotz mehrmaliger Festsetzungen und Bezahlung eines Zwangsgeldes die ihm abverlangte Handlung nicht vornimmt (BGH v. 12.01.2012 – IX ZB 157/11) oder wenn masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters erweisen (BGH v. 17.03.2011 – IX ZB 192/10; BGH v. 19.01.2012 – IX ZB 25/11). Ebenso kann die Feststellung, der Insolvenzverwalter habe die Verwertung der Forderungen gegen die Ehefrau des Schuldners wegen Vermögensverschiebungen und gegen die Schwester des Schuldners wegen eines Pflichtteils über Jahre hin vorwerfbar verzögert, seine Entlassung begründen (BGH v. 14.10.2010 – IX ZB 44/09). Entsprechendes kann gelten, wenn der Insolvenzverwalter mit der Durchführung der ihm übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen Drittunternehmer zu einem vielfach überhöhten Entgelt beauftragt (BGH v. 19.01.2012 – IX ZB 25/11). Auch handelt er pflichtwidrig, wenn er nicht von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzeigt, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH v. 19.01.2012 – IX ZB 25/11), oder wenn er die Erledigung einer ihm übertragenen Aufgabe von der Gewährung einer erhöhten Vergütung abhängig macht (BGH v. 19.01.2012 – IX ZB 21/11).
Ein Gesamtvollstreckungsverwalter, der sich maßgeblich an der Ausarbeitung eines Vergleichs nach §
Auch wenn der Insolvenzverwalter schon den Schlussbericht erstellt und die Schlussrechnung eingereicht hat, ist seine Entlassung aus dem Amt nicht unverhältnismäßig, wenn er durch schuldhaftes Verhalten die Masse geschädigt hat, weil für die bei der noch ausstehenden Verteilung der Masse bestehenden Vermögensbetreuungspflichten gegenüber den Gläubigern das erforderliche Vertrauen in ein ordnungsgemäßes Handeln des Insolvenzverwalters nicht mehr vorhanden ist.
In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Uneinigkeit, wann ein wichtiger Grund i.S.d. § 59 Abs. 1 InsO vorliegt. Darüber hinaus ist auch umstritten, in welchem Umfang sich das Insolvenzgericht Klarheit darüber verschaffen muss, ob ein wichtiger Grund tatsächlich gegeben ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, hierfür genüge es, dass die begründete Besorgnis der Parteilichkeit oder der Pflichtwidrigkeit bestehe (Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 59 Rdnr. 12). Nach anderer Ansicht darf eine Entlassung nur ausgesprochen werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der Umstände gewonnen habe, die einen wichtigen Grund darstellen könnten; es reiche nicht aus, dass der Insolvenzverwalter lediglich den bösen Schein gesetzt habe (BGH, ZInsO 2006, 147; LG Halle, ZIP 1993,
Wenn das Insolvenzgericht eine Vielzahl von Pflichtverletzungen feststellt, die für sich allein eine Entlassung des Insolvenzverwalters nicht rechtfertigen, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die Gesamtschau dieser Pflichtverletzungen dazu führt, dass der Insolvenzverwalter entlassen werden kann (BGH v. 25.09.2014 – IX ZB 11/14).
Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Belange der Gesamtgläubigerschaft und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Ausübung des Insolvenzverwalteramts ist durch Art.
Die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht reicht niemals für die Entlassung des Ersteren aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht (BGH, ZInsO 2006, 147). Hat die Störung ihren Grund in dem Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen, müssen diese grundsätzlich feststehen. Andernfalls würde ein bloßer Verdacht schon deshalb zur Entlassung ausreichen, weil das Insolvenzgericht ihn teilt. Dies wäre mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Berufstätigkeit des Insolvenzverwalters nicht zu vereinbaren.
Das Amt des Verwalters endet mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts über seine Entlassung.
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