AG Göttingen - Beschluß vom 17.01.2002 (74 IN 8/02)
Mit der Beschwerde hat der Schuldner dargelegt, dass ihm das Guthaben auf dem Girokonto wegen einer Pfändung nicht zur freien Verfügung steht. Gleichwohl kann ihm keine Stundung nach § 4 a Inso bewilligt werden. Eine [...]