Alleinhaftung des Gegners bei sichtbarer Vorfahrtsverletzung

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

meinem Mandanten war gegenüber Ihre... wartepflichtigen Versicherungsnehmer... das Vorfahrtsrecht gemäß den Verkehrszeichen 301 (Vorfahrt) bzw. 306 (Vorfahrtsstraße) zu § 42 StVO eingeräumt.

Er durfte auch dann noch auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechts vertrauen, als diese... bereits langsam in die Kreuzung eingefahren war und dort zum Halten kam (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 56).

Zu diesem Zeitpunkt bestand für meinen Mandanten immer noch die Möglichkeit der ungehinderten Durchfahrt. Damit war für ihn noch keine den Vertrauensgrundsatz beseitigende unklare Verkehrslage geschaffen, d.h., er musste mit einem neuerlichen Anfahren Ihre... Versicherungsnehmer... nicht rechnen.

Wegen des ganz überwiegenden Verschuldens Ihre... Versicherungsnehmer... am Zusammenstoß tritt demgegenüber die Betriebsgefahr des Fahrzeugs meiner Partei völlig zurück.