Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre... Versicherungsnehmer... war gegenüber meinem Mandanten das Vorfahrtsrecht eingeräumt, jedoch war sie/er der Vorfahrtsstraße (Zeichen 306) gefolgt, ohne entsprechend der Vorschrift des § 42 Abs. 2 StVO die Richtungsänderung durch Blinken anzuzeigen.
Durch diesen Regelverstoß wurde zwar einerseits nicht das Vorfahrtsrecht beseitigt, andererseits muss meine Partei aber nicht stets damit rechnen, ein Bevorrechtigter werde, ohne Zeichen zu geben, die Fahrtrichtung ändern.
Ihr... Versicherungsnehmer... hat damit den Unfall zumindest mitverschuldet, was für sich bereits genügt, um die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses nach § 17 Abs. 3 StVG auszuschließen.
Die Verschuldensabwägung nach § 17 StVG führt zu einer Mithaftung von 25 % zu Ihren Lasten (vgl. LG Rostock, Urt. v. 25.01.2001, DAR 2001, 227).
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