Alleinhaftung des Gegners trotz angeblicher Fehlreaktion Mandant

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mandant war gegenüber Ihre... Versicherungsnehmer... nach den Verkehrszeichen 301 (Vorfahrt) bzw. 306 (Vorfahrtstraße) StVO vorfahrtsberechtigt. Er konnte trotz eines sofort bei Erkennen der Vorfahrtsverletzung eingeleiteten Ausweichmanövers den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden.

Zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Gefahrenlage für meinen Mandanten war genügend Platz für ein Ausweichmanöver vorhanden. Dessen Erfolglosigkeit war nicht voraussehbar. Ihm kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, auf die konkrete Verkehrssituation falsch reagiert zu haben Eine Vollbremsung hätte den drohenden Zusammenstoß ebenfalls nicht verhindern können.

Eine Mithaftung meines Mandanten aus Betriebsgefahr scheidet aus, zumal der Beweis des ersten Anscheins für eine alleinige Haftung Ihre... Versicherungsnehmer...spricht (LG Essen, Urt. v. 28.02.2013 - 10 S 358/12, SP 2013, 285; OLG Hamm, Beschl. v. 31.08.2018 - 7 U 70/17, Beck-RS 2018, 22721).