Mithaftung des Gegners beim so genannten typischen Lückenunfall

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mandant hat aus einer untergeordneten Straße kommend durch eine offengelassene Lücke der im Querverkehr gestauten Fahrzeuge die bevorrechtigte Fahrspur Ihre... Versicherungsnehmer... gekreuzt.

Trotz der Vorfahrtsverletzung trifft Ihre... Versicherungsnehmer... eine Mithaftung.

Das Vorfahrtsrecht entbindet nämlich den Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, nicht von der Pflicht, auf größere Lücken in der Kolonne zu achten. Er muss sich darauf einstellen, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden und darf sich einer solchen Lücke daher gem. § 1 Abs. 2 StVO nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Einhaltung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht.