Wartepflichtiger Gegner, nicht ordnungswidrig, jedoch riskant überholender Mandant

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr... Versicherungsnehmer... hat beim Einbiegen in die Vorfahrtsstraße ihre/seine Wartepflicht verletzt und damit den Zusammenstoß mit dem Fahrzeug meines bevorrechtigten Mandanten überwiegend verschuldet.

Dass dieser unmittelbar vor der Kollision aus einer für Ihre... Versicherungsnehmer... verdeckten Stellung kommend bei hoher Geschwindigkeit einen Überholvorgang abgeschlossen hat, führt nicht zu einem Mitverschulden.

Jedenfalls bestand für meinen Mandanten keine unklare Verkehrssituation, die ein Überholen von vornherein untersagt hätte. Allein der Umstand, dass das Überholmanöver an der Grenze des Erlaubten durchgeführt wurde, zieht allenfalls die Mithaftung aus der allgemeinen Betriebsgefahr nach sich (BGH, Urt. v. 13.06.1967 - VI ZR 21/66; LG Essen, Urt. v. 28.02.2013 - 10 S 358/12).

Sie haften demnach für 80 % des Schadens.