Rechts in Vorfahrtsstraße eingebogener Gegner, bevorrechtigter Mandant fährt auf

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr... Versicherungsnehmer... hat den Unfall unter Verletzung des Vorfahrtsrechts meines Mandanten verschuldet, unabhängig davon, dass sich die Kollision außerhalb des unmittelbaren Kreuzungsbereichs ereignete.

Denn eine Vorfahrtsverletzung ist nicht nur gegeben, wenn sich die Fahrzeuge in dem eigentlichen Bereich der Kreuzung oder Einmündung begegnen, sondern auch dann, wenn sich die Fahrlinien infolge der Vorfahrtsverletzung außerhalb des Kreuzungs- oder Einmündungsbereichs schneiden, berühren oder bedrohlich nähern und dadurch der Vorfahrtsberechtigte in seiner Weiterfahrt behindert wird.

§ 8 Abs. 1 StVO spricht von der Vorfahrt an und nicht etwa auf Kreuzungen und Einmündungen. Auch der Zweck der Vorfahrtsregelung, Zusammenstöße zu vermeiden und dem Vorfahrtsberechtigten die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen, gebietet diese Auslegung (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 04.06.2013 - 22 U 10/12, SP 2013, 390).