Mithaftung des Gegners bei irreführendem Blinkzeichen

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre... Versicherungsnehmer... war gegenüber meinem wartepflichtigen Mandanten durch die Verkehrszeichen 301 (Vorfahrt) bzw. 306 (Vorfahrtstraße) StVO vorfahrtberechtigt.

Jedoch ist erwiesen, dass Ihr... Versicherungsnehmer... bei Annäherung an die Einmündung zur untergeordneten Straße von rechts durch Setzen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers eine Abbiegeabsicht anzeigte.

Nach der Rechtsprechung durfte mein Mandant darauf vertrauen, dass Ihr... Versicherungsnehmer...  auch tatsächlich entsprechend ihrer/seiner Fahrtrichtungsanzeige in die nächste Querstraße abbiegen werde (vgl. KG, Urt. v. 23.09.1974 - 12 U 694/74, DAR 1975, 41). Von einem Vorfahrtsverzicht ist nur auszugehen, wenn der Berechtigte den Verzichtswillen in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringt. Aus einem Abstoppen des Vorfahrtberechtigten an einer Kreuzung lässt sich kein Vorfahrtsverzicht ableiten. Das gilt zumindest, wenn dies auf dem Umstand beruht, dass der Berechtigte seinerseits anderen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt gewähren muss (OLG Hamm, Beschl. v. 23.11.2018 - 7 U 35/18, Beck-RS 2018, 33857).

Wegen der ganz erheblichen Sorgfaltsverletzungen auf Seiten Ihre... Versicherungsnehmer... überwiegt de...en Verschulden am Zusammenstoß.