Haftungsverteilung, wenn Mandant auf abknickender Vorfahrtsstraße nicht blinkt

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mandant hatte gegenüber Ihre... Versicherungsnehmer... die Vorfahrt gemäß Zeichen 306 (Vorfahrtsstraße) StVO.

Zwar hat meine Partei, die der abknickenden Vorfahrt folgte, ihre Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt; jedoch findet bei dieser Konstellation der grundsätzlich für Ihre... Versicherungsnehmer... sprechende Vertrauensgrundsatz nur eingeschränkt Anwendung.  

Es gehört zur allgemeinen Lebenserfahrung im Straßenverkehr, dass sich der Benutzer einer abknickenden Vorfahrt nicht immer seiner Richtungsänderung bewusst ist und deshalb häufig von einem Blinken absieht (so schon BayObLG, Urt. v. 24.07.1974 - 1 St 101/74, DAR 1974, 302).

Ihre... Versicherungsnehmer...  trafen erhöhte Sorgfaltspflichten, da sie/er