Alleinhaftung des Gegners beim typischen Kreuzungszusammenstoß

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein... Mandant... war durch die Verkehrszeichen 301 (Vorfahrt) bzw. 306 (Vorfahrtstraße) StVO gegenüber Ihre... Versicherungsnehmer... vorfahrtsberechtigt.

Mein... Mandant... durfte beim Heranfahren an die Kreuzung darauf vertrauen, dass ihre/seine Vorfahrt beachtet wird; es bestand keine gegen diesen Vertrauensgrundsatz sprechende unklare Verkehrslage, aufgrund derer mein... Mandant... mit einer Verletzung der Vorfahrt oder einer sonstigen Verkehrswidrigkeit seitens Ihre... Versicherungsnehmer... zu rechnen brauchte.

 

Der Beweis des ersten Anscheins spricht für das alleinige Verschulden ihre... Versicherungsnehmer...