Wartepflichtiger Gegner, und erkennbare überhöhte Geschwindigkeit Mandant

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

 

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mandant hat gegenüber Ihre... Versicherungsnehmer... sein Vorfahrtsrecht nicht deshalb verloren, weil er mit dem Zweifachen der zulässigen Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.

Da sein Fahrzeug für Ihre... wartepflichtige... Versicherungsnehmer... weithin sichtbar war, ehe sie/er die Fahrbahn meiner Partei kreuzte, hat sie/er objektiv gegen § 8 Abs. 1 StVO verstoßen. Auch eine wesentlich überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten führt nicht von vornherein zu einer völligen Entlastung des Wartepflichtigen.

Zudem treffen den Wartepflichtigen die gesteigerten Sorgfaltspflichten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO. Danach darf der Wartepflichtige nur dann in die Vorfahrtsstraße einfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 Satz 2 StVO). Hieraus folgt, dass der Wartepflichtige vor der Einfahrt die bevorrechtigte Straße genau beobachten muss. Mit häufigen Verstößen des Vorfahrtberechtigten musste der Wartepflichtige rechnen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.09.2015 - I-1 U 168/14, SP 2017, 438).