Alleinhaftung des Gegners, zu schnelles Fahren des Mandanten nicht bewiesen

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mandant hatte gegenüber Ihre... Versicherungsnehmer... das Vorfahrtsrecht aufgrund des Verkehrszeichens 301 (Vorfahrt) bzw. 306 (Vorfahrtstraße) StVO.

Für die Haftungsverteilung ist aufgrund dieser Konstellation von einem sogenannten "typischen Kreuzungszusammenstoß" auszugehen, mit der Folge der Alleinhaftung zu Lasten Ihres Versicherungsnehmers.

An diesem Ergebnis ändert auch die von Ihrer Seite aufgestellte Behauptung nichts, meine Partei treffe eine Mithaftung, da sie durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Unfall mit verursacht hätte.

Die Richtigkeit dieser Behauptung wird bestritten und ist objektiv durch nichts bewiesen. Die Beweislast für ein Fehlverhalten des Vorfahrtsberechtigten liegt allein auf Seiten Ihre... wartepflichtigen Versicherungsnehmer..., da der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen spricht (vgl. LG Essen, Urt. v. 28.02.2013 - 10 S 358/12, SP 2013, 285; OLG Hamm, Beschl. v. 31.08.2018 - 7 U 70/17, Beck-RS 2018, 22721).