BayObLG - Beschluss vom 05.01.2001 (2Z BR 125/00)
I. Der Beteiligte ist im Grundbuch als Alleineigentümer des aus einem 615,0/9000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung mit Kellerraum Nr. 32 laut Aufteilungsplan bestehenden [...]