Abrechnungsspitze bezeichnet im deutschen Wohnungseigentumsrecht den Betrag, der für eine bestimmte Eigentumswohnung oder für Teileigentum auf Grund der Jahresabrechnung nachzuzahlen ist. Insofern ist die Abrechnungsspitze von nicht zu unterschätzender Bedeutung sowohl für die einzelnen Wohneigentümer, als auch den diese beratenden Rechtsanwalt. Damit Sie bestmöglich über die Abrechnungsspitze im Wohneigentumsrecht informiert sind und um Ihrem Mandanten auch in diesem Bereich die beste Beratung zu gewährleisten, klicken Sie sich gleich hier durch unsere Beiträge!
Die Abrechnungsspitze ist eine Größe, die auf Grundlage der Jahresabrechnung zu ermitteln ist. Auf dieser Seite haben wir das Wesentliche zur Jahresabrechnung im Allgemeinen für Sie als Rechtsanwalt zusammengefasst und gehen in diesem Zusammenhang auch auf die Abrechnungsspitze im Speziellen ein. Dabei veranschaulichen wir die Materie möglichst praxisnah anhand diverser Beispiele. Klicken Sie hier!
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Eine kompetente Rechtsberatung im Bereich des Wohneigentumsrechts ist insbesondere im Falle der Insolvenz gefragt. In diesem Bezug kommt auch die Frage der richtigen Einordnung der Abrechnungsspitze auf. Darauf, inwieweit die Abrechnungsspitze beispielsweise als Masseverbindlichkeit zu verorten ist, sowie auf andere Probleme in Bezug auf Wohnungseigentum in der Insolvenz wird auf der folgenden Seite näher eingegangen. Mit einem Klick geht es weiter!
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Ein wichtiger Teilrechtsbereich im Wohneigentumsrecht, bei dem die Abrechnungsspitze eine große Rolle einnimmt, ist die Zwangsverwaltung. Wie die Zwangsverwaltung im Wohneigentumsrecht abläuft, welche Aspekte insoweit besondere Beachtung verdienen und in welcher Weise die Abrechnungsspitze dabei relevant wird, erläutern wir in diesem Fachbeitrag. Klicken Sie gleich hier, um weiterzulesen!
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In seinem Urteil vom 10.07.2020 befasste sich der BGH mit verschiedenen Rechtsfragen bei der Jahresabrechnung im Wohneigentumsrecht. Unter anderem war zu entscheiden, welche Auswirkungen eine insgesamt oder teilweise für ungültig erklärte Jahresabrechnung auf die Möglichkeit für die einzelnen Wohnungseigentümer hat, die Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs zu beanspruchen. Zur Entscheidung geht es hier!
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Das OLG München fasste hier Beschluss darüber, ob für den Zwangsverwalter eines Wohnungs- oder Teileigentums die Verpflichtung besteht, als Ausgabe der Verwaltung die Abrechnungsspitze der während seiner Verwaltung von den Wohnungseigentümern beschlossenen Jahreseinzelabrechnung in Form einer Vorabbezahlung zu begleichen. Zu welchem Ergebnis das OLG München hier gelangte, erfahren Sie mit einem Klick!
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Gegenstand dieses BGH-Urteils waren Probleme im Bereich des Insolvenz- und Wohneigentumsrechts. In diesem Zusammenhang war unter anderem zu beurteilen, wie die Abrechnungsspitze insolvenzrechtlich einzuordnen ist. Lesen Sie mit nur einem Klick das Urteil aus der Rubrik „Rechtsprechung zur Abrechnungsspitze im WEG“.
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Das OLG Hamm befand in seinem Beschluss über die mögliche Rechtsnatur des Beschlusses über die Jahresabrechnung als Anspruchsgrundlage, sowie über die Verjährungsberechnung des Zahlungsanspruchs, wobei auch der Anspruch auf die Abrechnungsspitze zu behandeln war. Zu dieser Entscheidung aus dem Bereich „Rechtsprechung zur Abrechnungsspitze im WEG“ geht es hier, mit nur einem Klick!
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Der BGH hatte in seinem Beschluss, einige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu beantworten. An verschiedener Stelle ging er zur Beantwortung dieser Haftungsfragen ebenfalls auf die Bedeutung der Abrechnungsspitze ein. Zu welchem Ergebnis der BGH dabei gelangte, erfahren Sie auf der folgenden Seite. Klicken Sie hier!
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