Die Aufhebung der Eigenverwaltung - Grundlegende Informationen
Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung kann das Insolvenzgericht selbst die vom ihm angeordnete Eigenverwaltung aufheben. Es ist dazu verpflichtet, wenn es die Gläubigerversammlung (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO) oder der Schuldner (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO) beantragt. Der Schuldner kann diesen Antrag ebenso wie die erste oder jede nachfolgende Gläubigerversammlung jederzeit stellen. [...]
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