Seit dem 01.05.2014 hat das Fahreignungsregister (FAER) das vormals geltende Verkehrszentralregister ersetzt. Die anzuwendenden Vorschriften betreffend das Fahreignungsregister finden sich in den §§ 28 - 30 c) StVG und in den §§ 59 - 64 FeV.
Auf dieser Seite haben wir für Sie Wissenswertes rund um das Fahreignungsregister zusammengestellt. Außerdem: Lösungen, Verteidigungsstrategien und praktische Muster rund um die Rechtsfolgen der Punkteeintragung im Fahreignungsregister.
Alles Wissenswerte für Ihre anwaltliche Tätigkeit zu Zweck, Inhalt und Besonderheiten des Fahreignungsregisters erfahren Sie hier - praktische Tipps rund um den Rechtsschutz gegen Eintragungen im Fahreignungsregister inklusive!
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Die Behandlung von sog. Altfällen im Fahrerlaubnisregister regelt § 65 StVG. Nach Löschung oder Löschungsreife einer Eintragung im Fahreignungsregister greift das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG. Verteidigungsansätze rund um die Löschung der Eintragung im Fahreignungsregister in diesen Fällen zeigt Ihnen unser Praxisleitfaden auf. Dazu für Sie: Ein praktisches Muster für einen Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz in diesem Fall!
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Beispielsfall: Die Begehung einer Verkehrsstraftat führt zu Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister und Ihr Mandant erreicht nunmehr die einschlägige Grenze für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Unser Praxisleitfaden erläutert Ihnen Verteidigungsstrategien für diesen Fall inklusive drei praktischer Muster, um der Entziehung zu begegnen.
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Hat Ihr Mandant die Möglichkeit, seinen deutschen Führerschein in einen in einen EU-/EWR-Führerschein umtauschen, stellt sich die Frage, ob der Umtausch sich positiv auf das Fahreignungsregister auswirkt. Lesen sie weiter in unserem Praxisleitfaden!
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