Insolvenzstraftat Bankrott gem. § 283 StGB: Die Tatbestandsmerkmale für Sie als Anwalt im Detail erklärt

Der Bankrott schützt als Insolvenzstraftat vorrangig die Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechtfertigter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubiger. Die Bestimmung des Bankrotts in § 283 StGB ist umfangreich und enthält Vorsatztaten, eine Kombination mit einem Fahrlässigkeitselement und reine Fahrlässigkeitstaten. Auf unserer anwaltlichen Themenseite finden Sie strukturiert alle für Ihr Mandat relevanten Informationen: Wir erklären Ihnen detailliert, wann die entsprechenden Tatbestandsmerkmale des Bankrotts sowie des besonders schweren Falls des Bankrott vorliegen und zeigen Ihnen, worauf es ankommt! Lesen Sie bis zum Schluss, um rundum informiert zu sein und so die optimale Beratung Ihres Mandanten sicherzustellen!

 

Zahlungskrise? Objektive Strafbarkeitsbedingung? Diese allgemeinen Aspekte des Bankrotts müssen Sie kennen!

Was ist eine (Zahlungs-)Krise, die vom Bankrott gem. § 283 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wird? Was spielt die drohende Zahlungsunfähigkeit beim Bankrott gem. § 283 StGB (im Gegensatz zur Strafbarkeit nach § 15a InsO) für eine Rolle und was ist die objektive Strafbarkeitsbedingung des Bankrotts nach § 283 Abs. 6 StGB? In unserem Fachbeitrag finden Sie die Antworten und weitere allgemeine Informationen über den Bankrott. Lesen Sie weiter!

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Bankrotthandlungen im Fokus: Wichtige Details über die Vorsatzstraftaten des § 283 StGB

Die Vorschrift des § 283 Abs. 1 und 2 ist umfangreich und beinhaltet die Vorsatztaten des Bankrotts. Unser Fachbeitrag informiert Sie umfassend über die Bankrotthandlungen des § 283 StGB: Erfahren Sie genaue Details über die einzelnen Tatbestandsmerkmale (z.B. Beiseiteschaffen, ordnungsgemäße Wirtschaft, Risikogeschäfte, Anerkennen erdichteter Rechte und mehr) und viele weitere Informationen über die einzelnen Bankrotthandlungen! Klicken Sie hier!

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Bankrott: Das sind die Fahrlässigkeitstatbestände des § 283 Abs. 4 und 5 StGB

Die Absätze 4 und 5 des § 283 StGB lassen hinsichtlich einzelner Merkmale oder des gesamten Tatbestands des Bankrotts eine fahrlässige Begehungsweise ausreichen. In unserem Fachbeitrag erfahren Sie alles, was Sie über die einzelnen Fahrlässigkeitstatbestände des Bankrotts wissen müssen. Lesen Sie weiter!

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Erfahren Sie hier, wann ein besonders schwerer Fall des Bankrotts (§ 283a StGB) vorliegt!

In § 283a StGB ist der besonders schwere Fall des Bankrotts geregelt. Nach § 283a Nr. 1 StGB ist ein besonders schwerer Fall des Bankrotts i.d.R. gegeben, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt, § 283a Nr. 2 StGB ist erfüllt, wenn der Täter wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt. Wann liegen die jeweiligen Voraussetzungen vor? Da die in § 283a StGB genannten Regelbeispiele weder zwingend noch abschließend sind, welche weiteren besonders schweren Fälle müssen Sie kennen? Die Antworten finden Sie hier!

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Die Auswirkungen in der Praxis im Fokus: Reform des § 64 InsO, Verkürzte Restschuldbefreiung, SanInsFoG, Rechtsprechung 2021/2022 uvm.

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