Alles was Sie als Anwalt zum Kostenfestsetzungsbeschluss wissen müssen!

Gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellt der Kostenfestsetzungsbeschluss einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar. Mit dieser Regelung werden nur Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfasst, die in einem Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO ergangen sind, auf das auch in § 788 ZPO verwiesen wird. Wie sieht jedoch die Zuständigkeit beim Kostenfestsetzungsbeschluss aus? Und welche kostenrechtlichen Besonderheiten sind beim Kostenfestsetzungsbeschluss zu beachten? Lesen Sie unsere hilfreichen Fachbeiträge zum Kostenfestsetzungsbeschluss und erfahren Sie mehr.

Zuständigkeit beim Kostenfestsetzungsbeschluss

Zuständig für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 104 ZPO ist das Gericht des ersten Rechtszugs und dort funktionell der Rechtspfleger (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG). Dies gilt auch für die Festsetzung der in der zweiten oder dritten Instanz entstandenen Kosten.

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Die Kostengrundentscheidung beim Kostenfestsetzungsbeschluss

Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt gem. § 103 ZPO eine sogenannte Kostengrundentscheidung in Form eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels voraus, der eine eindeutige Aussage über die Kostentragungspflicht beinhalten muss. Ein Kostenfestsetzungsverfahren scheidet aus, wenn es an einem vollstreckbaren Titel fehlt, der aussagt, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Kostengrundentscheidung; BGH v. 11.01.2018 - IX ZB 99/16).

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Verzinsung beim Kostenfestsetzungsbeschluss

Auf Antrag ist im Kostenfestsetzungsbeschluss auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bis zur entsprechenden Änderung der Regelung mit Wirkung zum 01.10.2001 war auf Antrag die Verzinsung mit einem Zinssatz i.H.v. 4 % festzustellen.

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Vollstreckungsrechtliche Besonderheiten beim Kostenfestsetzungsbeschluss

Die Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses richtet sich nach der Kostengrundentscheidung, also dem Urteil, dem Vergleich oder dem sonstigen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, auf dessen Grundlage der Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist (vgl. OLG Hamm, NJW 1966, 1760). Die in der Kostengrundentscheidung enthaltenen Vollstreckungsbeschränkungen gelten somit auch für die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss.

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