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Mutterschutzlohn – unverzichtbare Fachinfos für AnwältInnen über den Verdienst im Beschäftigungsverbot

Die Absicherung von Arbeitnehmerinnen, die sich in Mutterschutz befinden, ist ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers. So finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) diverse Regelungen zum Schutz von Müttern in der Rolle als Arbeitnehmerin, nicht zuletzt auch außerhalb gesetzlicher Schutzfristen. Grund hierfür ist die gesetzgeberische Intention, schwangerschaftsbedingten Einkommensdefiziten während eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG zu begegnen.

Lesen Sie unsere nachfolgenden Fachartikel und erhalten Sie Antworten auf folgende Fragen: Was ist Mutterschutzlohn und wo ist er im Gesetz geregelt? Welche Systematik verbirgt sich hinter dem Mutterschutzlohn und was ist der Unterschied zum Mutterschaftsgeld? Wie berechnet sich der Mutterschutzlohn?

Was Sie außerdem erwartet: praxisträchtige Rechtsprechung zum Mutterschutzlohn.

Mutterschutzlohn – Systematik und Abgrenzung zum Mutterschaftsgeld

Das MuSchG bewahrt angestellte Mütter vor wirtschaftlichen Nachteilen arbeitszeitrechtlicher Art. Außerhalb der regulären Mutterschutzfristen (vgl. § 3 MuSchG) steht derjenigen Arbeitnehmerin, welcher ein individuelles Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG) erteilt wurde, ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 Satz 1 MuSchG zu. Der Mutterschutzlohn wird vom Arbeitgeber ausgekehrt, dem wiederum eben diese Summe im sog. U2-Umlage-Verfahren von der Krankenkasse erstattet wird. Im Unterschied zum Mutterschutzlohn sichert das Mutterschaftsgeld – geregelt in § 19 MuSchG – die finanzielle Zuwendung zugunsten erwerbstätiger Frauen innerhalb der Mutterschutzfristen (vor und nach der Entbindung).

Der nachfolgende Fachbeitrag wartet auf mit weiteren Infos zum Mutterschutzlohn und seinem gesetzgeberischen Hintergrund.

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Mutterschutzlohn: Berechnung und Anspruchsvoraussetzungen

Der sogenannte Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG gewährt Frauen, die einem Beschäftigungsverbot unterliegen, einen Anspruch auf Weiterzahlung des bisherigen Lohns und ist somit Ausnahme von dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Berechnet wird der Mutterschutzlohn nach dem Referenzprinzip (vgl. § 18 Satz 2 MuSchG), maßgeblich ist also das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Monatsgehälter vor Schwangerschaftsbeginn. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn hängt jedoch von einigen Voraussetzungen ab: Zum einen muss der Arbeitsausfall der Arbeitnehmerin alleinige Ursache für das Beschäftigungsverbot im Sinne des § 16 MuSchG sein.

Die übrigen Voraussetzungen des Mutterschutzlohns sowie die Anforderungen an seine Berechnung folgen hier.

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LAG Köln, Urteil vom 08.04.2022 – 10 Sa 670/21

Das in § 18 Satz 2 MuSchG verankerte Referenzprinzip zur Berechnung des Mutterschutzlohns zieht grundsätzlich das Gehalt der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt in die Schwangerschaft heran. Die verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen erlaubt jedoch eine Ausdehnung dieses Zeitraums. In diesem Sinne hat das LAG Köln entschieden, die Dreimonatsspanne auf bis zu zwölf Monate zu erweitern, um einen größtmöglichen Entgeltschutz für Frauen während des individuellen Beschäftigungsverbots zu erreichen.

Das gesamte Urteil des LAG Köln ist einen Klick von Ihnen entfernt!

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