Das muss jeder Anwalt wissen: die ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 BGB

§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt, dass sich das Maß des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Es liegt auf der Hand, dass dieser Begriff stark auslegungsbedürftig ist. Jedenfalls Umstände, die nach der Scheidung eintreten, betreffen die ehelichen Lebensverhältnisse aber in der Regel nicht mehr. Trotzdem musste zunächst das BVerfG einschreiten und feststellen, dass die Unterhaltsansprüche der neuen Ehefrau mit den ehelichen Lebensverhältnissen in der vorherigen Ehe nichts zu tun haben. Hier erfahren Sie, inwieweit die Rechtsprechung die Grenzen der "ehelichen Lebensverhältnisse" bereits konkretisiert hat - und welche Fragen noch offen sind!

Das muss jeder Anwalt wissen: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 BGB (Einführung)

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen - dabei handelt es sich nach dem BVerfG um alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist. Dazu gehören insbesondere die den Lebensstandard prägenden wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Scheidung, also Einkommen und Vermögen, soweit es in die Bedarfsdeckung eingeflossen ist, sowie Belastungen.

Diese Einführung listet auf, welche eheprägenden Einkünfte bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse Beachtung finden können. Außerdem finden Sie hier einen Überblick über die Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Einkommensreduzierungen im Rahmen der sog. "stets wandelbaren" ehelichen Lebensverhältnisse.

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Wie verändern sich die ehelichen Lebensverhältnisse, wenn das gemeinsame Haus verkauft wird? (Fall mit Lösung)

Felix Unruh kommt zu Ihnen in die Kanzlei. Er lebt von seiner Ehefrau Greta schon lange getrennt und die beiden haben sich darauf geeinigt, das in ihrem gemeinsamen jeweils hälftigen Miteigentum stehende Haus zu verkaufen. Ein Kaufinteressent ist bereits gefunden. Herr Unruh möchte wissen, wie sich der Verkauf des Hauses in der Unterhaltsberechnung auswirkt und was er sonst noch bei dem Verkauf beachten muss. Weiteres Vermögen sei bei den Eheleuten allerdings nicht vorhanden.

Hier erfahren Sie, wie die fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung von Surrogaten aus in der Ehe vorhandenem Vermögen zu bestimmen sind! Die ausführliche Lösung enthält eine Checkliste und hilfreiche Praxistipps.

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BVerfG - Beschluss vom 25.01.2011: Die Auslegung des § 1578 iSv wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen unter Anwendung der Dreiteilungsmethode ist rechtstaatswidrig

Leitsatz: Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3GG).

Hier finden Sie die Entscheidung im Volltext.

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BGH - Urteil vom 07.12.2011: Keine Berücksichtigung von Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse

Leitsatz a) Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren.

Leitsatz b) Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.

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OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.12.1996: Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die berufliche Verbesserung eines Ehegatten

Ist eine berufliche Veränderung mit Einkommensverbesserungen (hier: Auslandstätigkeit) noch während der Zeit des Zusammenlebens der Ehegatten geplant, der Anstellungsvertrag geschlossen und die Tätigkeit wenige Stunden nach der Trennung begonnen worden, bestimmt das Einkommen aus dieser Tätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Satz 1 BGB . Daß der unterhaltspflichtige Ehegatte vorher insgeheim für sich die Trennung geplant hat, steht nicht entgegen.

1. Leitsatz: Die ehelichen Lebensverhältnisse werden in der Regel durch das Einkommen bestimmt, daß die Parteien zum Zeitpunkt der Scheidung (und nicht der Trennung) bezogen haben. Diese Auffassung beruht darauf, daß die aus der Ehe resultierende unterhaltsrechtliche Verantwortung der Ehegatten füreinander auch nach der Trennung fortbesteht und deshalb auch der bis zur Auflösung der Ehe erreichte Lebenszuschnitt der Ehegatten maßgeblich sein muß.

2. Leitsatz: Ist aus der Sicht des Scheidungszeitpunktes eine berufliche Veränderung, die sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und deren Grund in der Ehe gelegt worden ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so daß die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise bereits darauf einstellen konnten, ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte an der Einkommensverbesserung zu beteiligen.

3. Leitsatz: Allerdings sind Einkommenssteigerungen während der Trennungszeit ausnahmsweise außer Betracht zu lassen, wenn sei auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. War eine berufliche Veränderung bei der Trennung schon geplant oder jedenfalls vorauszusehen oder waren bereits Maßnahmen eingeleitet, beeinflussen die aus einer später aufgenommenen entsprechenden Tätigkeit erzielten Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse.

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BGH - Urteil vom 20.03.2013: Anfechtbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen bzgl. Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens eines Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten

Leitsatz a) Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 (BVerfG FamRZ 2011, 437) beanstandeten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen (BGHZ 177, 356 ), sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar.

Leitsatz b) Die Anpassung solcher Vereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; sie kann frühestens für solche Unterhaltszeiträume verlangt werden, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 nachfolgen.

Leitsatz c) In Fällen, in denen die nacheheliche Solidarität das wesentliche Billigkeitskriterium bei der Abwägung nach § 1578 b BGB darstellt, gewinnt die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse; hieran hat die am 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578 b Abs. 1 BGB nichts geändert.

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