So legen Sie überzeugend dar, dass Ihre Mandantin keine Erwerbsobliegenheit trifft!

Gemäß § 1574 BGB trifft nach der Scheidung grundsätzlich jeden Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit. Wer nicht arbeiten kann, muss darlegen und beweisen, warum eine Erwerbstätigkeit im Einzelfall unangemessen ist. Wenn der Unterhaltspflichtige seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, wird ihm das in zumutbarer Weise erzielbare Einkommen bei der Unterhaltsberechnung fiktiv zugerechnet.

Egal, ob Sie als Anwalt häufiger zum Thema Unterhalt beraten oder sich eine bestimmte Frage zur Angemessenheit stellen - unseren Materialien zur Erwerbsobliegenheit enthalten das gesamte Praxiswissen, das Sie für eine erfolgreiche Scheidungsberatung benötigen.

Erwerbsobliegenheit beim nachehelichen Unterhalt - alles, was Sie als Anwalt wissen müssen! (Einführung)

Diese umfassende Einführung zum nachehelichen Unterhalt beantwortet nicht nur zur Erwerbsobliegenheit alle wichtigen Fragen! Egal, ob es um Kinderbetreuung, Krankheit, Alter, oder Aussichtslosigkeit der Jobsuche geht - unsere Einführung bringt die wichtigsten Linien der Rechtsprechung auf den Punkt.

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Typische Mandantenfrage: Was bedeutet die Erwerbsobliegenheit?

Sowohl der Unterhaltspflichtige als auch der berechtigte Ehegatte sind i.d.R. verpflichtet, ihre Arbeitskraft zum Geldverdienen einzusetzen. Das wird den meisten Mandanten bekannt sein, aber im Hinblick auf die persönliche Situation stellen sich häufig weitere Fragen zur Erwerbsobliegenheit. Ihr Mandant möchte wissen, ob er trotz seines fortgeschrittenen Alters zurück in den Beruf muss? Ihre Mandantin fragt sich, wann Sie trotz der Kinder wieder arbeiten muss? Hier finden Sie Erklärungen, die keine Frage offen lassen!

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Erwerbsobliegenheit der neuen Ehefrau bei Wiederheirat - so funktioniert die Dreiteilung heute! (Einführung)

Der Fall, dass seit 2008 sowohl der geschiedene als auch der derzeitige Ehegatte gleichrangig unterhaltsberechtigt sein können, hat die Rechtsprechung vor neue Herausforderungen gestellt. Der BGH hatte zunächst eine sogenannte Dreiteilungslösung entwickelt, die vom BVerfG jedoch grundsätzlich verworfen wurde, obwohl sie möglicherweise rechnerisch korrekte Ergebnisse hervorbringt. Hier erfahren Sie, wie der BGH das Problem heute löst!

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BGH - Beschluss vom 09.11.2016: Umfang einer Erwerbsobliegenheit des eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehenden Elternteils im Rahmen des Kindesunterhalts

(1) Bezieht der Unterhaltspflichtige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1SGB VI, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Das zeitliche Leistungsvermögen von täglich drei Stunden entspricht der Grenze für eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit (§ 138 Abs. 5 Nr. 1SGB III: 15 Stunden wöchentlich; vgl. auch § 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Nach demselben Maßstab erfolgt auch die Abgrenzung zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II und der Grundsicherung für Erwerbsgeminderte nach dem Sozialgesetzbuch XII (§ 8 Abs. 1SGB II, § 41 Abs. 3SGB XII).

Erfüllt der Unterhaltspflichtige die Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, so ergibt sich daraus mithin, dass er nicht drei Stunden oder mehr arbeitstäglich erwerbstätig sein kann und dass er einer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung steht. Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich, ergibt sich daraus indessen noch nicht. Das stimmt mit der vom Gesetz für Renten wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe vorgesehenen Hinzuverdienstgrenze nach § 96 a Abs. 2 Nr. 2SGB VI (entsprechend der Geringverdienertätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1SGB IV; derzeit 450 €) überein.

(2) Dementsprechend trägt der Unterhaltspflichtige nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) gilt.

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BGH - Urteil vom 11.07.2012: Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen als eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB

Leitsatz: a) Eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB kann auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen.

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Grundfall Scheidung - "Wir leben seit einem Jahr getrennt" (mit Checkliste und Lösung)

Die Emotionen schlagen nach einjähriger Trennung nicht mehr so hohe Wellen. Die Phase der Neuorientierung hat begonnen, der Mandant fühlt sich wieder in der Lage, Zukunftspläne zu schmieden. Er meldet sich mit dem Wunsch nach Scheidung zum Besprechungstermin an.

Hier finden Sie hilfreiche Praxistipps zur zielführenden Gestaltung von Scheidungsberatungen. Unsere Checkliste enthält alles, an was Sie denken müssen, von der Erwerbsobliegenheit bis zum Wohneigentum!

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20 tückische Fehler im Unterhaltsrecht

Das Unterhaltsrecht ist voller Stolpersteine – mit oft drastischen Konsequenzen für Mandanten. Mit unserer Broschüre „20 tückische Fehler im Unterhaltsrecht“ setzen Sie die Unterhaltsansprüche Ihrer Mandanten durch!

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