Das Bundeszentralregister wird unterteilt in das Zentralregister und das Erziehungsregister, als gesetzliche Grundlage dient das Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Das Bundeszentralregister dient als amtliches Register, in welches strafgerichtliche Verurteilungen, diverse Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit, gerichtliche Feststellungen sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen eingetragen werden. Das Bundeszentralregister wird durch das Bundesamt für Justiz als Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn geführt.
Auf dieser Seite finden Anwälte alles, was sie im Rahmen ihrer Verteidigung über das Bundeszentralregister wissen müssen!
In das Bundeszentralregister werden strafgerichtliche Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit, gerichtliche Feststellungen und nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen eingetragen.
In unserem Fachbeitrag haben wir für Sie detaillierter zusammengestellt, was konkret unter den jeweiligen Kategorien zu verstehen ist und welche Rolle Vorahndungen spielen. Insbesondere relevant für Ihre Verteidigung im Verkehrrstrafrecht: Die Eintragung von Verurteilungen nebst den Maßnahmen nach § 11 Nr. 8 StGB (Maßregeln der Besserung und Sicherung und damit auch die Fahrerlaubnisentziehung i.S.v. § 61 Nr. 5 StGB.).
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Aus dem Register können durch verschiedene Stellen unterschiedliche Auskünfte eingeholt werden. Zu unterscheiden sind hier grundsätzlich Auskünfte an Privatpersonen und an Behörden. In unserem Praxisleitfaden erfahren Sie nicht nur, wie Sie im Rahmen Ihrer Strafverteidigung eine Auskunft einholen können, sondern auch welche Voraussetzungen zu beachten sind, damit das Auskunftsersuchen einer Behörde rechtmäßig ist und wann ein Auskunftsersuchen versagt werden kann.
Die wohl häufigste Form der Auskunft ist das Führungszeugnis - auch dazu erfahren Sie hier alles Wissenswerte!
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Praxisrelevante Besonderheiten des Bundeszentralregisters im Rahmen Ihrer Verteidigung im Verkehrsstrafrecht sind Suchvermerke gem. §§ 27 ff. BZRG und die Offenbarungspflicht nach § 53 Abs. 1 BZRG. Lesen Sie hier weiter!
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Das Bundeszentralregister unterscheidet grundsätzlich zwischen Entfernung und Tilgung. Wann Eintragungen aus dem Bundeszentralregister entfernt werden, regelt § 24 BZRG. Eintragungen über Verurteilungen werden (mit Ausnahmen!) nach Fristablauf getilgt, die Löschung der zu tilgenden Eintragung erfolgt ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife (Überliegefrist). Lesen Sie in unserem Praxisleitfaden, was Sie zu Entfernung und Tilgung von Einträgen im Bundeszentralregister wissen müssen, und wann ein Verwertungsverbot vorliegt!
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In unsrem Praxisleitfaden zeigen wir Ihnen anhand eines Beispielsfalls, in dem der Mandant einen Strafbefehl erhalten hat, der zu Unrecht Einträge aus dem Bundeszentralregister berücksichtigt, wirkungsvolle Verteidigungsstrategien auf!
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Vorschriften zum internationalen Austausch von Registerinformationen finden sich in den §§ 53a-58 BZRG. Zu beachten ist grundsätzlich, dass im Registerverfahren keine Befugnis besteht, rechtskräftige inländische oder ausländische Urteile auf deren inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. In dieser lesenswerten Entscheidung geht es um die Eintragung einer dänischen Strafverfolgung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 0,58 ‰.
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Das Erziehungsregister ist Teil des Bundeszentralregisters und beinhaltet alle nach dem Jugendgerichtsgesetz vorwerfbaren Verfahrensabschlüsse (unterhalb der Jugendstrafe) und Entscheidungen der Familien- und Vormundschaftsgerichte zu erzieherischen Maßnahmen oder aber zum Sorgerecht. Lesen Sie in unserem Fachbeitrag mehr zu dem Erziehungsregister: Eintragungen, Auskunft, Entfernung und weitere Besonderheiten!
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