Die erteilte Restschuldbefreiung kann auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerrufen werden, wenn sich nachträglich, d.h. nach Rechtskraft des die Restschuldbefreiung aussprechenden Beschlusses, herausstellt, dass der Schuldner durch vorsätzliche Verletzung seiner Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, § 303 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F.
Über Voraussetzungen, Antragsberechtigung, Kosten und mehr beim Widerruf der Restschuldbefreiung informiert Sie unsere anwaltliche Themenseite umfassend! Wenn Sie sich in Ihrem insolvenzrechtlichen Mandat gerade mit dem Widerruf der Restschuldbefreiung befassen, sind Sie hier also genau richtig!
Soll eine erteilte Restschuldbefreiung widerrufen werden, wie bestimmt sich dann für den antragstellenden Gläubiger der Maßstab für das nachträgliche Herausstellen einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners? Hier finden Sie die Antwort!
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Welchen Umfang haben die Obliegenheiten des Schuldners, die bei Verletzung zu einem Widerruf der Restschuldbefreiung führen können? Kommt ein Widerruf der Restschuldbefreiung auch dann in Betracht, wenn der Schuldner die Obliegenheiten nicht vorsätzlich verletzt hat? Hier finden Sie die Antworten!
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Hier finden Sie die wichtigen Informationen über die Antragsberechtigung für den Widerruf der Restschuldbefreiung!
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Welche Kosten bzw. Gebühren entstehen bei der Entscheidung über den Antrag des Gläubigers auf Widerruf der Restschuldbefreiung? Klicken Sie hier!
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