Im Überblick für Anwälte und Anwältinnen: Die Übergangsvorschriften des WEMoG

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) stellt vom 01.12.2020 an die aktuell größte Änderung des Wohnungseigentumsrechts seit der WEG-Reform 2007 dar. Doch die zahlreichen Änderungen können und konnten nicht gleich nahtlos umgesetzt werden. Damit die Modernisierung dennoch gerordnet voranschreiten kann, gibt es diverse Übergangseregelungen, über die Sie als Anwalt oder Anwältin Bescheid wissen und Ihre Mandanten in Kenntnis setzen sollten.

Um Sie dabei zu unterstützen, stellen wir Ihnen hier eine vertiefende Themenseite zur Verfügung, die Ihnen einen umfangreichen Einblick in die Materie des WEMoG und entsprechende Übergangsvorschriften bietet. Lesen Sie die Beiträge unbedingt bis zum Schluss, damit Sie Ihren Mandanten die bestmögliche Rechtsberatung bieten können.

Checkliste: Handlungsbedarf durch das WEMoG

Das WEMoG in 10 Schritten: In diesem Beitrag finden Sie eine hilfreiche Checkliste für Ihren eigenen Praxisalltag. So erkennen Sie Schritt für Schritt und auf einen Blick, ob und was ggf. in der Wohnungseigentümerversammlung rechtssicher zu beschließen ist und wie der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung ordnungsgemäß vorbereitet werden können!

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WEG und WEMoG im direkten Vergleich

Dieser Beitrag bietet Ihnen einen sortierten Vergleich zwischen WEG und WEMoG. So erkennen Sie auf einen Blick, an welcher Stelle im Gesetz Änderungen anfallen und wo im Gegensatz dazu kein direkter Handlungsbedarf besteht. Scrollen Sie einfach bis zu der für Sie relevanten Norm herunter und informierien sich in Kürze.

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Inhaltliche Übergangsvorschriften (WEMoG)

In diesem Fachartikel erfahren Sie über die Bedeutung inhaltlicher Übergangsvorschriften des WEMoG. Lesen Sie im Detail über

  • die Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung gem. § 46 WEG, § 61 WEG a.F.,
  • die Auslegung von Altvereinbarungen (§ 47 WEG),
  • die Eintragung von Altbeschlüssen (§ 48 Abs. 1 WEG),
  • den Fall einer fehlenden Zustimmung von Dritten (§ 5 Abs. 4 Satz 3 WEG),
  • Vereinbarungen über Veräußerungsbeschränkungen nach § 12 WEG und zur Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden,
  • den zertifizierten Verwalter (§ 19 Abs. 2 Nr. 6, § 26a WEG) und
  • die Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse (§ 49 WEG).

Die Ausführungen werden um hilfreiche Praxistipps ergänzt, die Sie bei der Umsetzung der jeweiligen Übergangsvorschriften unterstützen!

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Verfahrensvorschriften (§ 48 Abs. 5 WEG)

Das WEMoG entfaltet seine Wirkung auch in Bezug auf das WEG-Verfahrensrecht. Welche Änderungen und Übergangsregelungen dies genau nach sich zieht, erfahren Sie im vorliegenden Fachbeitrag. Betroffen sind allgemeine Regelungen zur Antragstellung, außerdem unterschiedliche Verfahrensarten (Mahnverfahren, PKH-Verfahren und Entziehungsverfahren) sowie Vollstreckungsabwehrklagen. Lesen Sie hier, wie sich die einzelnen Modernisierungen und Übergangsvorschriften im Verfahrensrecht auf Ihren individuellen Praxisalltag auswirken!

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Änderung des GKG

Da das WEMoG zum GKG keine Übergangsvorschriften enthält, sind die Übergangsvorschriften des GKG zu beachten. In unserem Fachbeitrag erfahren Sie, was das für Sie als Anwältin oder Anwalt bedeutet bedeutet - inklusive praxisnahem Beispielsfall!

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Materielle Regelungen (WEMoG)

Der folgende Artikel soll Sie als AnwältIn in der Umsetzung materieller Regelungen des WEMoG unterstützen. Was bedeuten die neuen Regeln für die Fortgeltung früheren Rechts? Was gilt für Beschlüsse, die nach altem Recht für nichtig erklärt wurden, nach WEMoG aber rechtswirksam gefasst werden könnten? Und was gilt für Beschlüsse, deren betreffende Beschlusskompetenz nach WEMoG entfällt? Diese und weitere Fragen beantwortet der vorliegende Fachbeitrag und hilft Ihnen so dabei, Ihre Mandantinnen und Mandanten zielführend beraten.

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Zwangsvollstreckung

Zu prüfen ist zunächst, wer der Titelgläubiger ist oder gegen wen sich der Titel richtet. Typische Fragen, die sich Ihnen dann stellen, können sein: Spielt die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft eine Rolle? Kommt eine Berichtigung des Titels oder eine Auslegung in Betracht, wenn nach neuer Rechtslage die Klage an sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten war, aber der Titel alle Wohnungseigentümer als Gläubiger ausweist? Und wenn nein: Kann mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der sich gegen alle Wohnungseigentümer gem. Liste richtet, gegen Wohngeldansprüche der rechtsfähigen Gemeinschaft aufgerechnet werden? Lesen Sie hier Antworten auf diese Fragen rund um die Zwangsvollstreckung im Bereich der Übergangsvorschriften des WEMoG!

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