Arbeitsrecht -

Auch bei falscher Kündigungsfrist ist die Klagefrist einzuhalten

BAG, Urt. v. 01.09.2010 - 5 AZR 700/09

Arbeitnehmer sollten stets auf Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist ab Zugang der schriftlichen Kündigung achten. Andernfalls kann es passieren, dass selbst eine Kündigung mit zu kurzer Frist zum „falschen“ Termin wirksam ist.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Darum geht es:

Der am 1972 geborene Kläger war seit dem 1995 als Mitarbeiter an einer Tankstelle beschäftigt, die 1999 und 2007 den Inhaber wechselte. Mit Schreiben vom 22.04.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.07.2008. Erst im November 2008 erhob er Klage auf Leistung der Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 mit der Begründung, die gesetzliche Kündigungsfrist betrage fünf Monate zum Monatsende, weil er insgesamt mehr als zwölf Jahre beschäftigt gewesen sei. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, nicht berücksichtigt werden, sei nicht anzuwenden. Die Vorschrift verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Wesentliche Entscheidungsgründe:


Die Revision der beklagten Arbeitgeberin zum BAG war erfolgreich.

Längere Beschäftigungszeit nicht berücksichtigt
Zwar war die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist zu kurz. Sie hat fehlerhaft nur die Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers bei ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin berücksichtigt. Insgesamt war der Arbeitnehmer aber schon seit 1995 bei einer weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Dies führte bereits unter Berücksichtung nur der nach Vollendung des 25. Lebensjahrs des Klägers liegenden Beschäftigungszeit zu einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsende (hier: 31.08.2008).

Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahr sind zu berücksichtigen
Zudem darf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht angewendet werden, weil eine derartige Regelung mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist (EuGH vom 19.01.2010 - C-555/07 – Kücükdeveci). Die rechtlich gebotene Kündigungsfrist betrug deshalb fünf Monate zum Monatsende (hier: 30.09.2008).

Kläger hat Klagefrist nicht eingehalten
Gleichwohl blieb die Klage ohne Erfolg. Der Senat konnte die ausdrücklich zum 31.07.2008 erklärte Kündigung der Beklagten weder nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30.09.2008 auslegen. Der Kläger hätte deshalb die unzutreffend angenommene Kündigungsfrist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Da das nicht erfolgte, hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008 aufgelöst (§ 7 KSchG). Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 steht dem Kläger daher nicht zu.

Fazit
Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.
 

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 01.09.10