Das Verwaltungsgericht Freiburg hat einer ehemaligen Bürgermeisterin einer Gemeinde in Baden-Württemberg Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugesprochen. Die Klägerin hatte auf die höhere Besoldung ihres männlichen Vorgängers und Nachfolgers verwiesen. Die Gemeinde muss nun allein für die Vergütungsdifferenz über 36.000 € nachzahlen.
Darum geht es
Der Klägerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 Bürgermeisterin der Gemeinde Todtmoos.
Der Gemeinderat beschloss zunächst ihre Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14. Später erging ein Gemeinderatsbeschluss, mit dem sie mit Wirkung ab dem 01.07.2018 in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen wurde.
Der Amtsnachfolger der Klägerin, dessen Amtszeit am 18.09.2022 begann, wurde mit Beschluss des Gemeinderats sogleich in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.
Im November 2022 machte die Klägerin Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegenüber der Gemeinde Todtmoos geltend.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob sie im August 2023 Klage mit dem Ziel, ihr die Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15 in Höhe von 36.529,75 € zu zahlen, außerdem eine immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr (männlicher) Vorgänger bereits mit Beginn seiner ersten Amtszeit im September 1990 in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden sei.
Gleiches gelte hinsichtlich ihres (männlichen) Nachfolgers. Zudem bezog sich die Klägerin auf ein - ebenfalls stattgebendes - Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der früheren Müllheimer Bürgermeisterin.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Die Gemeinde Todtmoos muss daher der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 36.529,75 € (Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15) sowie eine Entschädigung in Höhe von 7.000 € zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten zahlen.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.
Die Beteiligten können innerhalb von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung einlegen.
Verwaltungsgericht Freiburg , Urt. v. 29.04.2025 - 5 K 2541/23
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, Pressemitteilung v. 02.05.2025