Arbeitsrecht -

Kein Verheiratetenzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Beamte, die mit einer Person desselben Geschlechts in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben keinen Anspruch auf den Familienzuschlag, wie ihn verheiratete Beamte allein auf Grund ihrer Ehe erhalten.

Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietet die besoldungsrechtliche Gleichstellung nicht. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Ehe wegen ihres besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Die klagende Beamtin begründete in einer bis dahin von ihr allein bewohnten Wohnung mit einer anderen Frau eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Für die Kosten der Wohnung kamen die Lebenspartner zunächst gemeinsam auf. Nach einigen Jahren übernahm die Klägerin auf Grund veränderter Verhältnisse die gesamten Kosten. Der Dienstherr der Klägerin lehnte es ab, ihr als Teil ihrer monatlichen Bezüge auch den Verheiratetenzuschlag zu zahlen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung der Vorinstanzen und der Behörde bestätigt, wonach in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten der für Eheleute vorgesehene Zuschlag nicht zusteht. Das Besoldungsgesetz nennt als Anspruchsberechtigte „verheiratete Beamte“. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe, sondern ein eigenständiger Familienstand. Außerdem hat der Besoldungsgesetzgeber es ausdrücklich abgelehnt, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, auszuweiten.

Das Europarecht verbietet zwar, jemanden in Arbeit und Beschäftigung wegen seiner sexuellen Ausrichtung zu diskriminieren, erlaubt indessen die Gewährung von Leistungen, die – wie es für den Verheiratetenzuschlag zutrifft –, an den Familienstand anknüpfen.

Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft können allerdings, wenn ihrem Partner weniger als rund 600 Euro pro Monat zur Verfügung stehen, einen Anspruch auf den Verheiratetenzuschlag haben.

Quelle: BVerwG - Pressemitteilung vom 26.01.06