Erbrecht -

Erbrechtsreform: Pflege stärker anerkennen

Wer einen Angehörigen pflegt, dessen Leistungen sollen im Erbfall häufiger als bisher honoriert werden.

Das ist eine der erbrechtlichen Änderungen, zu denen das Bundeskabinett eine Gesetzesvorlage beschlossen hat.

Ziel der Änderungen ist, das bewährte Erb- und Pflichtteilsrecht an die veränderten gesellschaftlichen Entwicklungen und Wertvorstellungen anzupassen.

Dabei soll das Recht des Vererbenden gestärkt werden, über seinen Nachlass zu bestimmen. Gleichzeitig erfordert aber der Schutz der Familie, dass im Erbfall nächste Angehörige nicht völlig leer ausgehen. Sie sollen zumindest den so genannten Pflichtteil erhalten.

Etwa zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Oft übernehmen hier Angehörige wichtige Leistungen. Viele machen dies aus familiärer Verbundenheit, ohne dass dafür ein Entgelt vereinbart oder die Pflege in einem Testament honoriert wird.

Wenn das Erbe zwischen den Erben aufgeteilt wird, können sie bereits nach geltendem Recht verlangen, dass ihre Pflegeleistungen besonders berücksichtigt werden. Allerdings gilt dies bisher nur für Nachkommen, die den Erblasser unter Verzicht auf berufliches Einkommen während längerer Zeit gepflegt haben. Nicht einbezogen sind bisher beispielsweise Geschwister oder Nachkommen ohne eigenes Einkommen.

Das soll geändert werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass nicht mehr nur die Nachkommen, sondern alle gesetzlichen Erben verlangen können, dass ihre Pflegeleistungen berücksichtigt werden. Dies soll auch gelten, wenn sie für die Pflege des Erblassers nicht auf eigenes Einkommen verzichtet haben. Rechtlich besser gestellt wäre dann zum Beispiel die nicht berufstätige Tochter, die ihren Vater bis zu dessen Tod gepflegt hat.

Dass die nächsten Angehörigen als gesetzliche Erben überhaupt nichts vom Vermögen des Verstorbenen bekommen, ist selten. Rechtlich ist eine solche völlige "Enterbung" meist auch gar nicht möglich. Denn normalerweise haben diese gesetzlichen Erben zumindest einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Nur in besonderen Situationen, beispielsweise wenn ein Nachkomme ein Verbrechen gegen den Erblasser begangen hat, kann dieser Pflichtteilsanspruch entzogen werden.

Die Regelungen hierzu sollen modernisiert und vereinheitlicht werden.

Erben müssen Pflichtteilsberechtigten oft einen Anteil am Vermögen des Erblassers ausbezahlen. Daher kann es vorkommen, dass sie ein geerbtes Eigenheim oder Unternehmen verkaufen müssen, um die Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können.

Bisher konnten nur pflichtteilsberechtigte Erben verlangen, dass ihnen bei unbilligen Härten solche Zahlungen gestundet, also aufgeschoben werden. Zukünftig soll dies jeder Erbe verlangen können.

Diese Regelung soll Familieneigenheime oder Unternehmen besser vor der Gefahr des Verkaufs oder der Zerschlagung schützen.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 31.01.08