Erbrecht -

Mittelbare Hausratsschenkung

Eine steuerlich vorteilhafte Möglichkeit zur Senkung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer stellt die sogenannte mittelbare Schenkung dar, die Gegenstand vieler finanzgerichtlicher Entscheidungen ist.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG kann an Personen der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder oder Enkel) für Hausrat, Wäsche oder Kleidungsstücke ein Betrag in Höhe von 41.000 € steuerfrei geschenkt werden. Für anderes bewegliches Vermögen (z.B. für einen Pkw) erhalten Personen der Steuerklasse I einen Freibetrag in Höhe von 10.300 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG).

Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Eltern, Großeltern) und der Steuerklasse III können für das vorgenannte Vermögen ebenfalls einen Freibetrag in Höhe von 10.300 € in Anspruch nehmen, § 13 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG.

Wendet der Schenker einer Person Geld zu, damit diese einen bestimmten begünstigten Gegenstand (z.B. ein Auto oder Möbel) erwirbt, dann bleibt die Schenkung steuerfrei, sofern der Gegenstand unterhalb der Freibeträge bleibt. Es gilt hier also nicht das Geld als geschenkt, sondern der Gegenstand.

Praxisbeispiel:
Die Großmutter G will ihre Enkelin E bei der Neueinrichtung der Wohnung unterstützen. Aus diesem Grund schenkt sie dieser ohne direkte Zweckbestimmung einen Geldbetrag in Höhe von 41.000 €. (Der persönliche Freibetrag ist durch eine Vorschenkung schon verbraucht.)

Lösung:
Für die Enkelin ergibt sich folgende Schenkungssteuer:

Geldbetrag                     41.000 €
steuerpflichtiger Erwerb   41.000 €
Schenkungssteuer           2.870 €
(Steuersatz 7 %, § 19 Abs. 1 ErbStG)

Abwandlung des Praxisbeispiels:
Die Großmutter wendet der Enkelin das Geld mit der Auflage zu, das Geld zweckgerichtet für bestimmte Einrichtungsgegenstände zu verwenden.

Lösung:
Es liegt eine mittelbare Schenkung von Hausratsgegenständen vor. Für diese ist die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG in Höhe von 41.000 € zu gewähren. Eine Schenkungssteuer entsteht damit nicht. Diese geschickte Gestaltung bringt eine Steuerersparnis von 2.870 €.

Quelle: Deubner Redaktion - Steuertipps vom 08.04.06