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Erbrecht -

Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag und Nachlassinsolvenz

Enthält der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Nachfolgeklausel, wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Erben über Rechte der GbR, die im Grundbuch eingetragen sind, nicht eingeschränkt. Das hat der BGH entschieden. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung wird die GbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst.

Sachverhalt

Eine GbR ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke. Als Gesellschafter wurden im Grundbuch A und B eingetragen. Im privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag, der zu den Grundbuchakten gereicht worden ist, findet sich folgende Nachfolgeklausel:

„Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der verbleibende Gesellschafter setzt das Gemeinschaftsverhältnis mit den Erben des Verstorbenen fort. (…)“

Der Mitgesellschafter A verstarb und wurde von seiner Ehefrau beerbt, die als Mitgesellschafterin in den Grundbüchern eingetragen ist. Anschließend wurde über den Nachlass von A das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurde in den Grundbüchern eingetragen, dass bezüglich des Anteils des A die Nachlassinsolvenz eröffnet ist.

Den Antrag der GbR auf Löschung der Insolvenzvermerke wegen inhaltlicher Unzulässigkeit hat das Grundbuchamt des AG Borna durch Beschluss vom 04.08.2016 (FB-91-17) zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist vom OLG Dresden mit Entscheidung vom 21.09.2016 (17 W 871/16) zurück gewiesen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die GbR ihren Löschungsantrag weiter. Der Insolvenzverwalter beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Es liegen weder die Voraussetzungen des § § 53 Abs. 1 S. 2 GBO noch die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung gem. § 22 Abs. 1 GBO vor. Zudem soll gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO eine Eintragung nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.

Es besteht kein Anlass, für die Löschung des Insolvenzvermerks ausnahmsweise den formlosen Gesellschaftsvertrag und die auf ihm aufbauenden beglaubigten Erklärungen der Gesellschafter bzw. der Gesellschaftererben als Nachweis der Nachfolgeklausel ausreichen zu lassen.

Daher ist ein Insolvenzvermerk, der wegen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens in das Grundbuch eingetragen wurde, zu löschen, wenn der Insolvenzverwalter dies bewilligt oder wenn dem Grundbuchamt die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachgewiesen wird. Ob und inwieweit als Nachweis auch ein notarieller oder notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag ausreichen kann, lässt der BGH offen, weil die Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages jedenfalls nicht genügt.

Folgerungen aus der Entscheidung

Der BGH führt seine bisherige Rechtsprechung zur Grundbuchfähigkeit der GbR und eines Nachfolgevermerks in deren Gesellschaftsvertrag fort. § 32 Abs. 1 Satz 1 InsO ist entsprechend anzuwenden, wenn infolge der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Befugnis des Gesellschafter-Erben, als (Gesamt-)Vertreter über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, beeinträchtigt ist.

Wird eine GbR nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen. Die Vererbung von Anteilen an der nach dem Erbfall fortbestehenden Liquidationsgesellschaft vollzieht sich nach rein erbrechtlichen Regeln; die Einschränkungen, die sich aus der Sondervererbung von Gesellschaftsanteilen ergeben, bestehen insoweit nicht.

So werden bei einer Mehrheit von zur Nachfolge berufenen Erben nicht wie bei einer noch werbenden Gesellschaft die einzelnen Erben je für sich sondern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Erbengemeinschaft Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft. Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nimmt der Insolvenzverwalter in der Liquidationsgesellschaft entsprechend § 146 Abs. 3 HGB die Befugnisse des betreffenden Erben wahr.

Die Abwicklung der Liquidationsgesellschaft und damit auch die Befugnis, als (Gesamt-)Vertreter über im Grundbuch eingetragene Rechte der Gesellschaft zu verfügen, unterliegen daher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Nachlassinsolvenzverwalters. In diesem gesetzlichen „Normalfall“ ist in das Grundbuch ein Insolvenzvermerk einzutragen, durch den der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Nachlassinsolvenzverwalter zutreffend dokumentiert wird. Dies gilt auch, wenn eine GbR durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird.

Anders ist es jedoch, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthält, wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (sog. Nachfolgeklausel). Die Befugnis des Gesellschafter-Erben, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, wird bei einer solchen Vertragsgestaltung durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht gem. § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO eingeschränkt.

Die Nachlasszugehörigkeit als solche führt nicht zu einem Übergang der Befugnis des Gesellschafter-Erben auf den Nachlassinsolvenzverwalter, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Insolvenzverwalter die Gesellschaft zwischenzeitlich gekündigt haben sollte. Ist der Anteil an der werbenden Gesellschaft im Wege der Sondererbfolge auf den oder die Erben übergegangen, behalten diese die erlangten Mitgliedschaftsrechte auch im Liquidationsstadium. Die Abwicklung der Gesellschaft bleibt daher Gesellschaftersache (§ 730 Abs. 2 BGB).

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt deutlich, wie sich eine sogenannte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft auswirkt, wenn es zur Nachlassinsolvenz kommt. Wie insbesondere die Entscheidung des BGH vom 13.07.2017 (V ZB 136/16) verdeutlicht, wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR nicht eingeschränkt.

BGH, Urt. v. 13.07.2017 – V ZB 136/16

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht