Sonstige Themen -

Sonderprüfung bei einer Kommanditgesellschaft

Das OLG München hat entschieden, dass der Beschluss über eine Sonderprüfung bei einer Kommanditgesellschaft, die im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist, eine Änderung des Gesellschaftsvertrags darstellt, für die die satzungsändernde Mehrheit nötig ist. Eine Sonderprüfung ist unzulässig, wenn deren Beantragung rechtsmissbräuchlich ist und eine Treuepflichtverletzung darstellt.

Sachverhalt

An einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung der A GmbH & Co. KG und der B GmbH nahmen alle Gesellschafter teil. Gegenstand der Gesellschafterversammlung waren u.a. der Antrag der Gesellschafterfamilie S. auf Durchführung einer Sonderprüfung bei der A GmbH & Co. KG und der B-GmbH unter besonderer Berücksichtigung der Tochtergesellschaften (Top 5) sowie der Antrag der Gesellschafterfamilie R. auf Durchführung einer Sonderprüfung bei der E-GmbH, einer verbundenen Gesellschaft der A GmbH & Co. KG (Top 7).

Über die Beschlüsse wurde jeweils in mehreren einzelnen Abschnitten abgestimmt. Für den Beschlussantrag zu Top 5 stimmten die Mitglieder der Gesellschafterfamilie S., die Mitglieder der Familie R. stimmten dagegen. Bei der Abstimmung über Top 7 stimmten die Mitglieder der Gesellschafterfamilie R. dafür, die Mitglieder der Gesellschafterfamilie S. dagegen. Die Versammlungsleiterin stellte fest, dass die Beschlüsse gefasst wurden. Daraufhin wurden die Beschlüsse gerichtlich angefochten.

Das LG Landshut hat mit Entscheidung vom 14.12.2016 (1 HK O 2634/15) der Klage teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der zu Top 5 gefasste Beschluss, wonach der Beschlussantrag abgelehnt wurde, nichtig ist und dass zu Top 7 der Beschluss wie von der Gesellschafterfamilie R. beantragt, gefasst wurde. Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Hinsichtlich der Beschlussfassung in der E-GmbH unterliegen gem. § 46 Nr. 6 GmbHG die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung der Bestimmung der Gesellschafter. Darunter fällt das Recht zur Bestellung von Sonderprüfern. Der Beschluss zur Durchführung einer Sonderprüfung wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Anders als im Aktiengesetz gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen bezüglich des Gegenstands der Sonderprüfung. Erforderlich und ausreichend ist, dass der Gesellschafterversammlung ein konkreter, auf Tatsachen gestützter Anlass vorgetragen wird. Die Tatsachen müssen den Verdacht einer Pflichtverletzung rechtfertigen, und der vorgetragene Anlass muss die Überprüfung in ihrer konkret beantragten Form als zweckdienlich erscheinen lassen.

Die Sonderprüfung ist nur dann unzulässig, wenn die Beantragung der Durchführung einer Sonderprüfung rechtsmissbräuchlich ist und eine Treuepflichtverletzung des beantragenden Gesellschafters darstellt. Der Beschluss, den Geschäftsführer anzuweisen, Gesellschafterbeschlüsse zur Durchführung einer Sonderprüfung bei der E. Tortechnik GmbH zu fassen, wurde mit der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft erforderlichen Mehrheit gefasst, da der klagende Gesellschafter von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen war.

Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG hat ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, die die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber dem Gesellschafter betrifft, kein Stimmrecht. Diesem Stimmverbot unterfallen auch vorbereitende Maßnahmen wie die Durchführung einer Sonderprüfung. Vorliegend wurde zwar nicht über die Durchführung einer Sonderprüfung abgestimmt, sondern über den Antrag auf Anweisung des Geschäftsführers, Gesellschafterbeschlüsse zur Durchführung einer Sonderprüfung zu fassen. Das Stimmverbot erstreckt sich jedoch auch auf Beschlüsse, die die Sonderprüfung lediglich vorbereiten. Damit war der Beschluss wirksam.

Der Beschluss, einen Sonderprüfer für die A-GmbH & Co. KG zu bestellen, stellt keinen wirksamen Gesellschafterbeschluss dar. In einer Kommanditgesellschaft haben die Kommanditisten nur die eingeschränkten Kontrollrechte nach § 166 Abs. 1 HGB. § 166 Abs. 2 HGB regelt, dass die weiteren Rechte der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter nach § 118 HGB dem Kommanditisten nicht zustehen.

Eine § 46 Nr. 6 GmbHG vergleichbare Regelung gibt es für die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht. Der Gesellschaftsvertrag der KG sieht die Durchführung einer Sonderprüfung nicht vor. Die Beschlussfassung über eine im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehene Sonderprüfung stellt bei einer Kommanditgesellschaft eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dar, für die die satzungsändernde Mehrheit erforderlich ist, an der es vorliegend fehlte. Der Beschluss war daher nicht wirksam.

Folgerungen aus der Entscheidung

Das OLG München folgt dem OLG Hamm darin, dass die Beschlussfassung über eine Sonderprüfung bei einer Kommanditgesellschaft, die in deren Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist, eine Änderung des Gesellschaftsvertrags darstellt, für die die satzungsändernde Mehrheit erforderlich ist. Dies folgert das OLG München daraus, dass die Einräumung so weitgehender Kontroll- und Überprüfungsrechte, wie sie die Durchführung einer Sonderprüfung darstellt, entweder einer gesetzlichen oder einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage bedarf.

Ob sich diese Ansicht durchsetzt, bleibt abzuwarten. Denn auch Minderheitsgesellschafter sollten die Möglichkeit haben, eine Sonderprüfung beantragen zu können, wenn sie dies für erforderlich halten. Denn wie das OLG München zu Recht ausführt, kann die Sonderprüfung auch zur Vorbereitung weitergehender Maßnahmen dienen und damit die Informationsrechte eines Kommanditisten erfüllen.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig es ist, dass die Gesellschafter eine Sonderprüfung mit der erforderlichen Mehrheit beschließen, wenn sie die Unwirksamkeit dieses Beschlusses vermeiden wollen. Wie insbesondere das Urteil des OLG München vom 14.12.2017 (23 U 1481/17) zeigt, sollte insbesondere auch bei einer Kommanditgesellschaft die Beschlussfassung mit einer geringeren als der satzungsändernden Mehrheit vermieden werden.

OLG München, Urt. v. 14.12.2017 – 23 U 1481/17

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht