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Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkung und Wohnungsrecht

Wann greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei der Schenkung einer Immobilie? Der Beginn des Laufs der Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB kann in Ausnahmefällen gehindert sein, wenn sich der Erblasser bei der Übertragung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht vorbehält und somit die übertragene Immobilie im Wesentlichen weiternutzen kann. Das hat der BGH entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger macht gegenüber seiner testamentarisch als Alleinerbin eingesetzten Mutter nach dem Tod des Vaters Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Der Vater des Klägers und Ehemann der Beklagten verstarb im Jahr 2012. Schon 1993 übertrugen der Verstorbene und die Alleinerbin ein Hausgrundstück auf den Bruder des hier klagenden Sohnes und behielten sich als Gesamtberechtigte ein Wohnungsrecht an den Erdgeschossräumlichkeiten vor.

Weiterhin wurden die unentgeltliche Nutzung der Garage und die Mitbenutzung des Gartens, der Nebenräume sowie aller Leitungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens mit Wasser, Wärme, Energie und Entsorgung vereinbart. Ferner durfte der übernehmende Sohn das Grundstück zu Lebzeiten der Eltern weder veräußern noch darauf ohne deren Zustimmung Um- oder Ausbaumaßnahmen vornehmen.

Schließlich gestatteten die Eltern dem Sohn, Grundpfandrechte bis zu einer Höhe von 200.000 € für beliebige Gläubiger zur Eintragung im Rang vor dem Wohnungsrecht zu bewilligen. Der klagende Sohn begehrt insoweit die Feststellung, dass der Miteigentumsanteil des Erblassers am 1993 übertragenen Hausgrundstück der Pflichtteilsergänzung unterliegt und macht den dementsprechenden Wertermittlungsanspruch geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Revision des klagenden Sohnes hat ebenfalls keinen Erfolg.

Grundsätzlich hält der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 2325 Abs. 3 BGB fest. Demnach liegt eine Leistung i.S.v. § 2325 Abs. 3 Hs. 1 BGB erst vor, „wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen“. Eine Schenkung gelte damit als nicht geleistet, „wenn der Erblasser den ,Genuss‘ des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren müsse“.

Im vorliegenden Fall kommt der BGH jedoch zu dem Ergebnis, dass die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB mit der Übertragung des Grundstücks an den Bruder des klagenden Sohnes zu laufen begonnen hat.

Hieran ändert auch die Einräumung des Wohnungsrechts lediglich an einem Teil der übertragenen Immobilie nichts. Das Wohnungsrecht wurde nicht an den bestehenden drei Etagen, sondern lediglich für die erste Etage eingeräumt. Der Erblasser war damit nicht mehr „Herr im Haus“. Er hatte kein alleiniges Nutzungsrecht mehr.

Hinzu kommt, dass die Erlaubnis zur Bewilligung eines vorrangigen Grundpfandrechts bei der Abwägung allenfalls eine untergeordnete Rolle spielt. Auch der Umstand, dass Um- oder Ausbaumaßnahmen nur mit Zustimmung der Eltern erfolgen dürfen, ändert an dem Ergebnis der vorgenommenen Abwägung nichts.

Folgerungen aus der Entscheidung

Eine Schenkung wird bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. § 2325 Abs. 3 BGB innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Sobald der Erblasser jedoch nach der Schenkung noch wirtschaftlich in den Genuss des verschenkten Gegenstands kommt, ist zu prüfen, ob die Zehnjahresfrist erst mit dem Tod bzw. dem Vollzug der uneingeschränkten Schenkung erfolgt.

Mit dem vorliegenden Urteil legt der BGH den diesbezüglichen Prüfungsrahmen (nochmals) fest. Demnach sind allein die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Es ist zu prüfen, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach der Übertragung noch im Wesentlichen weiternutzen konnte und er den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren musste.

Praxishinweis

Da in dem diesem vorliegenden Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt lediglich ein Wohnungsrecht an einem Teil der Immobilie vorbehalten wurde, hat der BGH den Fristlauf nach § 2325 Abs. 3 BGB hier mit dem Zeitpunkt der Schenkung beginnen lassen.

Leider musste der BGH keine Entscheidung über den Beginn des Fristlaufs für den Fall treffen, in dem ein Wohnungsrecht am gesamten übertragenen Hausgrundstück zurückbehalten wird. Diesbezüglich besteht nach wie vor Rechtsunsicherheit. Zukünftig müssen sich die Parteien weiterhin im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der auch im Wesentlichen bisher schon bekannten und vom BGH entwickelten Grundsätze verständigen.

BGH, Urt. v. 29.06.2016 - IV ZR 474/15

Quelle: Rechtsanwalt Ralf Mangold