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Erbrecht, Familienrecht -

Testament & Erbe: Was müssen Nachlassgerichte bei der Auslegung beachten?

Was müssen Nachlassgerichte bei der Auslegung von Testamenten in der Begründung ihrer Entscheidung berücksichtigen? Und inwieweit müssen sie sich im Verfahren mit dem Vortrag der Beteiligten beschäftigen und hierauf eingehen? Das OLG München hat näher erläutert, in welchem Umfang bei einer strittigen Erbeinsetzung eine Abhilfe- bzw. eine Nichtabhilfeentscheidung zu begründen ist.

Sachverhalt

Das Nachlassgericht hatte eine Verfügung von Todes wegen im Hinblick auf den Willen der Erblasserin auszulegen. Die Erblasserin hatte in der maßgeblichen Verfügung von Todes wegen drei Personen einzelne Nachlassgegenstände zugewandt. Das Nachlassgericht kam bei seiner Auslegung zu einer quotalen Erbeinsetzung der drei Bedachten. Die Quoten wurden pauschal anhand der Werte der einzelnen Nachlassgegenstände bzw. Nachlassgruppen ermittelt.

Ausführungen zu § 2087 Abs. 2 BGB bzw. darüber, ob die Erblasserin durch die Zuwendung einzelner Vermögensgruppen überhaupt eine Erbeinsetzung zum Ausdruck bringen wollte, fehlten im nachlassgerichtlichen Beschluss komplett. Ebenso fehlten Ausführungen darüber, wie das Nachlassgericht im Rahmen seiner Testamentsauslegung zu den von ihm erkannten Erbquoten gelangt ist.

Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts legte eine der Beteiligten Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass eine „Erbengemeinschaft nur bezüglich des restlichen Geldvermögens“ bestünde. Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab, ohne näher auf diesen Einwand einzugehen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das OLG München hob in analoger Anwendung des § 69 Abs.1 S.1 FamFG die Abhilfeentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung an das Nachlassgericht zurück. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass sich das Nachlassgericht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Art und Weise auseinandergesetzt hat.

Das Nachlassgericht hat lediglich pauschal die Quoten anhand der jeweiligen Vermögenswerte berechnet. Die Entscheidung bzw. der Nichtabhilfebeschluss lässt nicht erkennen, dass das Nachlassgericht überhaupt geprüft hat, ob die Erblasserin tatsächlich durch die Zuwendung von Vermögensgruppen eine Erbeinsetzung vornehmen wollte oder ob es sich bei der Zuwendung der einzelnen Vermögensgruppen um Vermächtnisse handelt.

Letztendlich fehlten in der Entscheidung komplett die Ausführungen dazu, wie das Nachlassgericht zu den von ihm erkannten Quoten im Rahmen seiner Testamentsauslegung kam. Daher war die Abhilfeentscheidung aufzuheben und die Sache an das Nachlassgericht zurückzuverweisen.

Folgerungen aus der Entscheidung

Der Beschluss des OLG München beschäftigt sich in erster Linie mit den Anforderungen an die Begründung des Nachlassgerichts im Rahmen eines Abhilfeverfahrens. In welchem Umfang eine Abhilfe- bzw. Nichtabhilfeentscheidung zu begründen ist, hängt zunächst vom Einzelfall ab. Allgemein führt das OLG hierzu aus, dass die Nichtabhilfeentscheidung kurz ausfallen bzw. sogar eine Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung ausreichen kann, wenn die Beschwerde nicht begründet wird oder keine wesentlich neuen Gesichtspunkte enthält.

Wird in der Beschwerdebegründung zulässigerweise Neues vorgebracht oder in der Ausgangsentscheidung tragendes wesentliches Vorbringen nicht berücksichtigt, hat nach dem OLG München im Rahmen des Abhilfeverfahrens eine ausführlichere Begründung zu erfolgen.

Der Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem Ausgangsbeschluss muss erkennen lassen, dass das wesentliche Beschwerdevorbringen berücksichtigt wurde und der Erstrichter seiner Verpflichtung zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren auch tatsächlich nachgekommen ist.

Praxishinweis

Testamente, in denen der Erblasser einzelne Nachlassgegenstände verteilt, ohne explizit einen Erben zu benennen, kommen in der Praxis sehr häufig vor.

Die zentrale Auslegungsnorm für Sachverhalte dieser Art ist § 2087 BGB. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift gilt, dass wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zuwendet, diese Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen ist, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, ist im Zweifel nach Absatz 2 dieser Norm nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet wurde.

Bevor diese Auslegungsnorm heranzuziehen ist, ist jedoch immer zu prüfen, ob der Erblasserwille schon im Rahmen der individuellen Auslegung zu ermitteln ist. Daher gibt es in einer solchen Konstellation im Hinblick auf den Erblasserwillen meist mehrere Auslegungsvarianten. Folgende Auslegungsvarianten kommen u.a. häufig in Betracht:

  • Anhand des Wertes der einzelnen zugewandten Nachlassgegenstände wird die jeweilige Erbquote der Bedachten ermittelt.
  • Es kommt zur gesetzlichen Erbfolge und bei den einzelnen zugewandten Nachlassgegenständen handelt es sich um Vermächtnisse, Vorausvermächtnisse oder Teilungsanordnungen.
  • Derjenige, dem der größte Wert bzw. die größten einzelnen Werte zugesprochen werden (ca. mindestens 80 bis 90 %), wird Alleinerbe und bei den weiteren, an andere zugewandten Nachlassgegenständen, handelt es sich um Vermächtnisse.

OLG München, Beschl. v. 13.07.2017 - 31 Wx 229/16

Quelle: Rechtsanwalt Ralf Mangold